Frage bzgl. VGK beim Rechtskauf

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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MrJuris
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Frage bzgl. VGK beim Rechtskauf

Beitrag von MrJuris »

Ich habe zwei Fragen bzgl des Verbrauchsgüterkaufs:

1. Finden die Vorschriften über den VGK, also §§ 474-479, auch Anwendung auf den Rechtskauf nach § 453?
Nach § 453 I finden "die Vorschriften über den Kauf von Sachen" entsprechende Anwendung und § 474 I stellt für das Vorliegen eines VGK wiederum auf den Kauf einer beweglichen Sache ab, so dass die VGK-Vorschriften auch auf den Rechtskauf Anwendung finden müssten.
Allerdings habe ich, leider unbegründet, gelesen "Ein Rechtskauf (z.B. Kauf von Lizenzrechten) zwischen Unternehmer und Verbraucher ist kein Verbrauchsgüterkauf." und "Rechtskäufe sind von den speziellen Regelungen nicht erfasst (z.B. Käufe von Wertpapieren)."
Daher wäre ich dankbar, wenn mich da jemand aufklären könnte.

2. Kann mir jemand ein Beispiel nennen für § 474 I 2, also einem "Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat".

Vielen Dank schon mal im Voraus.
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Tibor
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Re: Frage bzgl. VGK beim Rechtskauf

Beitrag von Tibor »

So rein europarechtlich sollte die VGK RL v 25.5.1999 nach Art 1 Abs 2 Bstb b nur bewegliche körperliche Gegenstände erfassen. Keine Ahnung, ob das hierzulande überschießend umgesetzt wurde.
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Sondermeinung
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Re: Frage bzgl. VGK beim Rechtskauf

Beitrag von Sondermeinung »

Um die Frage zu beantworten: nein, keine überschießende Umsetzung, weshalb der Rechtskauf nicht erfasst ist (BeckOGK/Augenhofer, Stand: 20.06.2016, § 474 BGB Rn. 51; vgl. BR-Drs. 338/01, S. 572). Hierfür sprechen neben der bereits von Tibor angeführten europarechtlichen Umsetzung (die den Rechtskauf gerade nicht erfasst) ebenso der Wortlaut des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ("bewegliche Sache") als auch die systematische Stellung der §§ 453, 474 BGB (m.E. spricht dies für ein lex-specialis-Verhältnis). Außerdem sieht die VR-RL vom 25.10.2011 in Art. 4 eine Vollharmonisierung vor und definiert den Begriff der Waren in Art. 2 Nr. 3 gleichsam (allerdings kann ich mangels Zeit gerade nicht beurteilen, welche Folgerungen sich hieraus für den Rechtskauf ergeben).

Ein Beispiel für den § 474 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Montage der Sache durch den Unternehmer.
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