Hey,
ich habe eine Frage zur echten, unberechtigten GoA. Worauf stützt sich der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer? Gemeint ist der Anspruch auf das während der Geschäftsführung Erlangte.
Ist die AGL §§681 S.2, 667? Oder richtet sich das nach den §§812 ff.? Gibt es dazu einen Meinungsstreit?
Ich habe in verschiedenen Matererialien unterschiedlihce Aussagen dazu. Im Examens-Repititorium aus dem Müller-Verlag steht: "Der Geschäftsführer hat nach h.M. gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten gem. §§670, 681 S.2, 667, sondern allein gemäß §§812ff."
in meinem "Juriq"-Skript steht: " Der Geschäftsherr kann vom Geschäftsführer wie ein Auftraggeber die Ansprüche aus §§666-668 geltend machen und insbesondere die Herausgabe aus der Geschäftsführung Erlangten verlangen, §§681 S.2, 667."
Auch in meinen anderen Materialien gibt es dazu unterschiedliche Aussagen. Irgendwie hab ich ein Brett vor dem Kopf.
Danke für eure Hilfe!
Viele Grüße
Frage zur unberechtigten GoA
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Re: Frage zur unberechtigten GoA
Der Geschäftsherr kann nach § 684 S. 2 BGB die Geschäftsführung genehmigen und erlangt damit auch den Herausgabeanspruch aus GoA, wobei der Geschäftsführer dann auch seine Aufwendungen ersetzt verlangen kann.