Liebe Forumsbenutzer,
ich grübele gerade darüber, wieso das Gericht einerseits die Prozessvoraussetzungen gem. § 56 I ZPO von Amts wegen prüft, andererseits jedoch eine rügelose Einlassung nach § 295 I ZPO möglich ist. Wie kommt es denn überhaupt zu der Möglichkeit, eine Prozesshandlung zu rügen, wenn das Gericht bereits von Amts wegen prüft? Für mich widerspricht sich das und in meinem Lehrbuch steht dazu leider nichts.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Zusammenhang § 56 und § 295 ZPO
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Re: Zusammenhang § 56 und § 295 ZPO
Du solltest Dir den Anwendungsbereich des § 295 ZPO nochmal näher anschauen und insbesondere dessen Abs. 2 in den Blick nehmen.