(Negative) Feststellungsklage verjährte Forderung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Ara
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(Negative) Feststellungsklage verjährte Forderung

Beitrag von Ara »

Moin,

folgende Ausgangssituation: A und B schließen einen Vertrag. B zahlt nicht und beruft sich zu Recht auf Verjährung. A fordert weiterhin das Geld. B erhebt negative Feststellungsklage.

Sehe ich es richtig, dass in diesem Fall die Feststellungsklage nicht durchgreift, da die Forderung besteht und lediglich nicht durchsetzbar ist?

§ 256 ZPO spricht von "Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses". In den Kommentaren ist es konkretisiert als "Eine negative Feststellungsklage darf nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Beklagte berühmt, feststeht.".

Somit kann eine negative Feststellungsklage keinen Erfolg haben, da das Rechtsverhältnis ja gerade doch noch besteht. Die Forderung ist nur nicht mehr durchsetzbar.

Dann hab ich mir die Frage gestellt, ob dann nicht vielleicht eine positive Feststellungsklage möglich wäre, um die Verjährung festzustellen. Aber die Frage der Verjährung ist ja gerade nicht ein "Bestehen eines Rechtsverhältnis" sondern nur eine Teilfrage und daher auch nicht per Feststellungsklage festzustellen.

Sind die Gedanken so richtig?

Danke,
Ara
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Swann
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Re: (Negative) Feststellungsklage verjährte Forderung

Beitrag von Swann »

Nein, als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis kommt gerade der durchsetzbare Anspruch in Betracht (vgl. BGH NJW 1992, 436, 438). Greift der Verjährungseinwand durch, muss deshalb die negative Feststellungsklage Erfolg haben.
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Ara
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Re: (Negative) Feststellungsklage verjährte Forderung

Beitrag von Ara »

Gut zu wissen... Danke.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
papapeppi
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Re: (Negative) Feststellungsklage verjährte Forderung, hier: Durchsetzbarkeit vs. Vernichtung des Anspruchs

Beitrag von papapeppi »

Swann hat geschrieben: Donnerstag 24. November 2016, 17:13 Nein, als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis kommt gerade der durchsetzbare Anspruch in Betracht (vgl. BGH NJW 1992, 436, 438). Greift der Verjährungseinwand durch, muss deshalb die negative Feststellungsklage Erfolg haben.
Wird nicht gerade andersherum ein Schuh daraus?
"Der Anspruch wird durch die Ausübung der Einrede nicht vernichtet, ihm wird lediglich seine Durchsetzbarkeit genommen." So Prof. Dr. Helmut Rüßmann hier: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/anspruch_und_verjaehrung.htm (Verwaister Link automatisch entfernt)
Jedenfalls wenn auf die Durchsetzbarkeit gesetzt wird, wäre die Negative Feststellungsklage bei Verjährung sogar unzulässig.

Nun kann man allerdings durchaus argumentieren, dass das Feststellungsinteresse sich auf die Vernichtung richtet, so der Anspruch überhaupt mehr als eine Meinung darstellt. (Dann wäre meines Erachtens jedoch Unterlassungsklage ob der Äußerung dieser Meinung angezeigt.)

Weiters stellt sich die Frage, wie es bei erforderlicherProzesskostenhilfe aussieht: Ist dann die Rechtsverfolgung mutwillig bzw. unter welchen hinzutretenden (persönlichen) Umständen kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse an der Vernichtung des Anspruchs bestehen, dien auch ein Nichtbedürftiger zur Negativen Feststellungsklage treibt.
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