Frage zu § 313 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Logisch_Win7
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Frage zu § 313 BGB

Beitrag von Logisch_Win7 »

Hallo,

habe im Lehrbuch von Looschelders gelesen, dass bloße Motive keine Geschäftsgrundlage werden können und zwar unabhängig von der Kenntnis des Vertragspartners von dem Motiv. Als Beispiel für Motiv wird dort genannt, dass Brautkleid für Aussteuer gekauft wird und nach dem Kauf die Verlobung dann wieder aufgehoben wurde.

Weiter unten bei Looschelders steht dann, dass eine Zweckstörung in den Anwendungsbereich des § 313 fallen könne, wenn der Vertragspartner den von dem anderen angedachten Zweck des Leistungsgegenstands kannte.

Wo liegt aber denn der Unterschied zwischen einer Zweckstörung und einem Motiv? Denn meiner Auffassung nach könnte man doch auch die Verwendung des Brautkleids bei der Hochzeit, die nach Auflösung der Verlobung nicht mehr stattfindet, als Zweckstörung einordnen.
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pHr3d
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Re: Frage zu § 313 BGB

Beitrag von pHr3d »

Eine klare Abgrenzung wirst du diesbezüglich kaum finden, letztendlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Beim Kauf eines Hochzeitskleids wird man aber kaum annehmen können, dass der Verkäufer bereit ist das Risiko dafür zu übernehmen, dass einer der Partner es sich anders überlegt.
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Logisch_Win7
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Re: Frage zu § 313 BGB

Beitrag von Logisch_Win7 »

Erst mal vielen Dank für deine Antwort. Das ist zwar etwas unbefriedigend, aber andererseits auch gut für die Klausur, weil man dann mit guter Begründung gefühlt alles vertreten kann. :D
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