Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
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Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Wenn man als Antragsgegner des Mahnverfahrens eine negative Feststellungsklage erheben will, wie formuliert man das Rubrum am besten? Man muss ja irgendwie auf das Mahnverfahren Bezug nehmen? Normalerweise ist der Antragsgegner dann ja der Kläger, aber im Mahnverfahren war er ja Antragsgegner. Könnte man das wie bei der Widerklage machen, dass man schreibt Kläger und Antragsgegner und beim Beklagten Beklagter und Antragsteller?
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Im Kaiserskript zur Anwaltsklausur auf S. 44 steht "In der Mahnsache xy Az." und dann einfach die mündliche Verhandlung beantragen und den Antrag stellen?
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Worauf soll denn die negative Feststellungsklage gerichtet sein, wenn es bereits den Mahnantrag und damit eine Hauptsache gibt? Und ist sie dann noch zulässig?
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Achso, sorry, hatte vergessen, zu erwähnen, dass der Antragsteller 5 Monate nach Aufforderung durch das Gericht noch keine Klage eingereicht hat (er weiß offensichtlich, dass da nichts dran ist). Es ging um angebliche Betriebskostennachzahlungen. Der Mieter ist ausgezogen und will nun negative Feststellungsklage erheben, dass diese Ansprüche nicht bestehen, weil der Vermieter bei Wohnungsübergabe angekündigt hat, diese angeblichen Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Auch in dem Fall dürfte der Weg über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im ursprünglichen Mahnverfahren führen. Dann ist nach § 697 Abs. 3 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache zu bestimmen und dem Antragsteller wird nochmals eine Frist zur Antragsbegründung gesetzt - auf die der Antragsteller in irgendeiner Form reagieren sollte. Eine negative Feststellungsklage dürfte in dem Fall unzulässig sein.
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Achso, auf der Geschäftsstelle sagte man dem Antragsgegner, dass er dann direkt die negative Feststellungsklage mitschicken solle.
Kann man zuerst auch nur das streitige Verfahren beantragen und warten, was das Gericht dann tut?
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Falls das Gericht dann mehr als nur die Beantragung des streitigen Verfahrens, muss es ja dann einen Hinweis erteilen?
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Vielleicht sollte sich der Antragsgegner nicht auf eine Rechtsberatung der Geschäftsstelle verlassen? Und ein Hinweis des Gerichts, man möge doch eine Widerklage erheben, dürfte aus vielerlei Gründen nicht in Betracht kommen.
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Das ist meines Erachtens der einzig richtige Weg.julée hat geschrieben:Auch in dem Fall dürfte der Weg über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im ursprünglichen Mahnverfahren führen. Dann ist nach § 697 Abs. 3 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache zu bestimmen und dem Antragsteller wird nochmals eine Frist zur Antragsbegründung gesetzt - auf die der Antragsteller in irgendeiner Form reagieren sollte. Eine negative Feststellungsklage dürfte in dem Fall unzulässig sein.
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Danke für eure Antworten. Ändert sich etwas, wenn der Kläger nun zwischenzeitlich selbst seine angebliche Forderung gegen die Kaution des Beklagten aufgerechnet hat? Kann der Beklagte nun noch Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen? Eine Klage des Klägers ist ja nun unzulässig oder jedenfalls unbegründet geworden, weil er sich ja genommen hat, was er ursprünglich einklagen wollte. Wie soll der Beklagte nun reagieren? Es kann ja nicht zum Nachteil des Beklagten gehen, wenn der Kläger einfach unberechtigt aufrechnet. Könnte der Kläger nun für erledigt erklären? Rechtshängig war die Sache ja schon. Soll der Beklagte das Gericht darüber informieren, dass der Kläger einfach aufgerechnet hat?
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Hab jetzt nochmal nachgelesen. Der Kläger kann gar nicht aufrechnen. Im Zöller steht, dass er durch die Aufrechnung selbst die Abweisung seiner Klage als unbegründet oder bei Entstehen der Aufrechnungslage nach Rechtshängigkeit (was hier der Fall ist) die Erledigung der Hauptsache herbeiführt. Die Frage ist dennoch, wie der Beklagte nun reagieren soll?
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Der Beklagte kann in jedem Falle Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, denn diesem ist der Weg zum streitigen Verfahren nicht abgeschnitten.
Wenn der Kläger durch sein eigenes Handeln seine Klage für erledigt erklären muss, ist das erst einmal sein eigenes Problem. Dann muss das Gericht über die Kosten entscheiden.
Wenn der Kläger durch sein eigenes Handeln seine Klage für erledigt erklären muss, ist das erst einmal sein eigenes Problem. Dann muss das Gericht über die Kosten entscheiden.
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Aber eine Widerklage durch den Beklagten ist auch noch möglich auf Rückzahlung der Kaution, gegen die der Kläger seine Forderung verrechnet hat? Der Beklagte sollte das Gericht ja informieren, dass die Klage jetzt durch die Aufrechnung gegenstandslos geworden ist? Die mündliche Verhandlung macht ja wenig Sinn, wenn das Gericht den Kläger dann zur Klagebegründung auffordert und dieser sagt, dass dass seine Klage gegenstandslos geworden ist? Der Beklagte will in jedem Fall sein Geld zurück.
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Ich meine schon, dass dies noch möglich ist. Eine Widerklage könnte ja sogar noch in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
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Re: Streitiges Verfahren nach Mahnbescheid als Antragsgegner
Bei aller Liebe, wenn Dir diese Fragen seit fast einer Woche solche Schwierigkeiten bereiten, solltest Du vielleicht doch besser die Finger davon lassen, das selbst machen zu wollen.Porsche007 hat geschrieben:Aber eine Widerklage durch den Beklagten ist auch noch möglich auf Rückzahlung der Kaution, gegen die der Kläger seine Forderung verrechnet hat? Der Beklagte sollte das Gericht ja informieren, dass die Klage jetzt durch die Aufrechnung gegenstandslos geworden ist? Die mündliche Verhandlung macht ja wenig Sinn, wenn das Gericht den Kläger dann zur Klagebegründung auffordert und dieser sagt, dass dass seine Klage gegenstandslos geworden ist? Der Beklagte will in jedem Fall sein Geld zurück.
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