Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei § 823 I

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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boogienat0r
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Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei § 823 I

Beitrag von boogienat0r »

Hi,

Wenn das APR als "sonstiges Recht" i.S.d § 823 I anerkannt ist, dann sind doch denknotwendig auch alle Teilbereiche des APR als "sonstige Recht" damit anerkannt, oder?

Also müssten beispielsweise das Namensrecht (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) oder das Recht auf Achtung der Ehre (§§ 185 ff. StGB) alle sonstige Rechte i.S.d. § 823 I sein. Auch ein Anspruch aus § 823 I i.V.m. dem Recht auf Ehre aus den §§ 185 ff. StGB müsste möglich sein (auch wenn dies im Prinzip auf § 823 II hinausläuft).

Jetzt hab ich ein wenig recherchiert und zumindest finden können, dass tatsächlich zumindest das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht oft i.V.m. § 823 I als Anspruchsgrundlage herangezogen wird - aber auch nicht immer. Viele prüfen diese §§ nur bei § 823 II und bei § 823 I nur das APR.

Ein Anspruch aus §§ 823 I i.V.m. §§ 185 ff. StGB habe ich indes nie finden können, obwohl laut MüKo "mit der Anerkennung des APRs die Entscheidung des historischen Gesetzgebers, die Ehre als sonstiges Recht in § 823 I nicht anzuerkennen, widerrufen wurde".

Kann mir da jemand zur Abgrenzung zwischen den Anspruchsgrundlagen mehr verraten?
"Ob dagegen aus einer Kreuzung von Mensch und Tier gezeugte Wesen (Chimären) Träger der Menschenwürde sein können , wird man mit Erleichterung als derzeit inaktuell bezeichnen können"
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Justitian
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Re: Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei § 823 I

Beitrag von Justitian »

Die von Dir genannten "besonderen" Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts sind jedenfalls Schutzgesetze iSv. § 823 II BGB. Es stellt sich die Frage, ob daneben noch Raum für § 823 I BGB ist. Das APR ist jedenfalls nicht prinzipiell subsidiär, weil dessen Schutz durch Art. 2 I, 1 I GG vorgegeben ist und nicht durch einfaches Recht abgesenkt werden kann. Im Übrigen muss man ermitteln, ob der Gesetzgeber den jeweiligen Ausschnitt des APRs abschließend regeln wollte und dies auch im Einzelfall den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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