Ist es vertretbar, in Fällen von § 830 BGB §§ 823, 830 BGB als Anspruchsgrundlage zu prüfen, zum Beispiel in einer Assessorexamensklausur?
Ich hielt das in der Klausur sogar für zwingend, da sich aus § 830 BGB alleine mE keine Rechtsfolge ergibt, das spricht doch eher für eine reine Zurechnungsregel. Also braucht man ja § 823. Allerdings scheint § 830 BGB nach ghM sowohl in Literatur als auch Rechtsprechung dennoch eine eigene Anspruchsgrundlage zu sein?
§§ 823, 830
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§§ 823, 830
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Re: §§ 823, 830
§ 830 I BGB enthält nach h.M. eigentlich sogar zwei Anspruchsgrundlagen, nämlich § 830 I 1 und § 830 I 2 BGB.
Allerdings setzt die Norm jeweils (als Tatbestandsmerkmal) voraus, dass durch eine "unerlaubte Handlung" ein Schaden verursacht worden ist. Selbstverständlich kommt insoweit (!) auch § 823 I oder II BGB in Betracht.
Man dürfte dir daraus wohl aber keinen Strick drehen. Viel wichtiger ist ohnehin, welchen Eindruck die Prüfung inhaltlich macht.
Allerdings setzt die Norm jeweils (als Tatbestandsmerkmal) voraus, dass durch eine "unerlaubte Handlung" ein Schaden verursacht worden ist. Selbstverständlich kommt insoweit (!) auch § 823 I oder II BGB in Betracht.
Man dürfte dir daraus wohl aber keinen Strick drehen. Viel wichtiger ist ohnehin, welchen Eindruck die Prüfung inhaltlich macht.
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Re: §§ 823, 830
Nun ja, genau so richtig oder falsch wie §§ 823, 831 BGB.
Gesteigerte zivilrechtliche Kenntnisse wird einem bei dieser gewählten Anspruchsgrundlage wohl keiner unterstellen. Der Begriff der "Verantwortlichkeit" wird auch in anderen Vorschriften des Deliktsrechts mit der impliziten Rechtsfolge "muss dafür zahlen" verwendet. Aber wenn der Rest der Prüfung ordentlich aussieht, dürfte es aus Korrektorensicht eher ein vernachlässigbares "Problem" sein.
Gesteigerte zivilrechtliche Kenntnisse wird einem bei dieser gewählten Anspruchsgrundlage wohl keiner unterstellen. Der Begriff der "Verantwortlichkeit" wird auch in anderen Vorschriften des Deliktsrechts mit der impliziten Rechtsfolge "muss dafür zahlen" verwendet. Aber wenn der Rest der Prüfung ordentlich aussieht, dürfte es aus Korrektorensicht eher ein vernachlässigbares "Problem" sein.
Zuletzt geändert von julée am Montag 19. Dezember 2016, 09:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: §§ 823, 830
Würde es auch nicht als sonderlich "schlimm" ansehen, gerade weil § 830 BGB keine explizite Rechtsfolgenbestimmung enthält. Inhaltlich ist die Prüfung dann ja eh gleich. Wenn das deine Horrofehler sind, die dich nachts nicht schlafen lassen, kann es ja gar nicht schlecht gelaufen sein
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Re: §§ 823, 830
Naja, das ist die einzige Zivilrechtsklausur, die vom Gefühl her sehr gut lief, dem stehen zwei Totalausfälle im ZivR und eine überhaupt nicht einschätzbare Verwaltungsrechtsklausur gegenüber. Ich schlafe nachts trotzdem ganz gut (endlich wieder ).
Bei § 831 I BGB wird die Rechtsfolge "Schadensersatz" aber doch explizit angeordnet. Man könnte aber natürlich aus § 831 II BGB entnehmen, dass "Verantwortlichkeit" eben auch die Verpflichtung zum Schadensersatz enthält.julée hat geschrieben:Nun ja, genau so richtig oder falsch wie §§ 823, 831 BGB.
Das hatte ich bisher tatsächlich nicht auf dem Schirm, gut zu wissenjulée hat geschrieben:Der Begriff der "Verantwortlichkeit" wird auch in anderen Vorschriften des Deliktsrechts mit der impliziten Rechtsfolge "muss dafür zahlen" verwendet.
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