Hey,
folgendes Beispiel zu meiner Frage: Der Klage wird nur teilweise stattgegeben, da ein Mitverschulden des Klägers vorliegt und/oder einzelne Schadensposten gekürzt werden. Kostenquote gem. § 92 I 1 ZPO.
Dann vorläufige Vollstreckbarkeit: Sofern nicht § 708 ZPO, dann § 709 S. 1, 2 ZPO für den Kläger. Auch klar soweit. Wie ist es nun aber mit den Kosten des Beklagten?
Der Beklagte zahlt ja keinen GK-Vorschuss, sodass er selber nur seinen Rechtsanwalt gezahlt hat. Ich bin nun immer so vorgegangen, dass ich die kompletten Kosten des Rechtsstreits ausgerechnet habe. Dann habe ich berechnet, wie viel davon der Beklagte zu tragen hat (z.B. 60%). Dann schaue ich, wie viel hat sein Anwalt gekostet. Sind 60% der Kosten z.B. 1.800 € und der Anwalt hat lediglich 1.700 € gekostet, habe ich keine vorläufige Vollstreckbarkeit für den Beklagten in den Tenor mitaufgenommen. Er hat ja schlicht nichts zu vollstrecken. Anders wenn sein Anwalt 1.900 € kostet, dann könnte er ja 100 € vom Kläger holen (§ 708 Nr. 11 ZPO).
Jetzt hatte ich allerdings ein Urteil, in dem der Anwalt weniger gekostet hat, als der Bkl. nach der Kostenquote zu tragen hat und mein Richter meinte dennoch, Ausspruch der vorl. Vollstreckbarkeit würde fehlen.
Denkfehler bei mir?
Ausspruch d. vorläufigen Vollstreckbarkeit - Kosten
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- batman
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Re: Ausspruch d. vorläufigen Vollstreckbarkeit - Kosten
Wenn der Kläger einen Teil der Kosten (in Deinem Beispiel 40%) zu tragen hat, dann hat der Beklagte im Hinblick auf seine außergerichtlichen Kosten und im Sinne der §§ 708 ff. ZPO immer "etwas zu vollstrecken" - nämlich 40% dieser Kosten. Diese gilt es zu errechnen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) stattfindet, also die wechselseitigen Erstattungsbeträge verrechnet werden und nur der verbleibende Saldo (hier wohl zugunsten des Klägers) zu zahlen ist.
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Re: Ausspruch d. vorläufigen Vollstreckbarkeit - Kosten
Das macht Sinn.
Vielen Dank für deine Antwort!
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