Erbenbesitz und Bösgläubigkeit im Rahmen von 987 ff. BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JPivonka
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Erbenbesitz und Bösgläubigkeit im Rahmen von 987 ff. BGB

Beitrag von JPivonka »

Wenn der Erbe gem. § 857 BGB in die Besitzposition des Erbl. tritt (der aber im Bezug auf sein Besitzrecht an einer abhanden gekommenen Sache bösgläubig war) und die Sache dann beim Erben untergeht, hat der Eig. dann einen Anspruch gegen den Erben aus 990 I, 989 BGB?
Dafür müsste der Erbe ja beim Erwerb des Besitzes "nicht in gutem Glauben sein". Stellt man sich nun auf den Standpunkt, dass der Besitz nach 857 so übergeht, wie er bestand (also unrechtmäßig und damit unredlich) und dass eine Redlichkeit des Erben bei späterer Erlangung der tatsächlichen Gewalt irrelevant ist?
Oder stellt man darauf ab, dass ein Übergang der Gut- und Bösgläubigkeit bei 857 nicht stattfindet und demnach allenfalls 990 I 2 greifen könnte?
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