Unterschied §153 und §130 Abs. 2 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Unterschied §153 und §130 Abs. 2 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen,

mir ist aufgefallen, dass §153 und §130 Abs. 2 BGB recht ähnlich klingen. Könnte mir jemand erklären, was der genaue Unterschied zwischen beiden Normen ist? :-k

Vielen herzlichen Dank
Mimis
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Re: Unterschied §153 und §130 Abs. 2 BGB

Beitrag von Mimis »

§ 153 BGB ist letztlich nur eine Ergänzung des § 130 II BGB.
Gelöschter Nutzer

Re: Unterschied §153 und §130 Abs. 2 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich hatte mir das so gedacht: §130 II setzt in einem früheren Stadium an, sprich eine Willenserklärung muss ja erst wirksam geworden sein, damit sie angenommen werden kann (§153)
Kann man bei §153 auch so argumentieren, dass eine Annahme an sich ja auch abgegeben + zugehen muss, sprich der Zugang wäre ja bei einem Toten schwierig, da er keine Möglichkeit der Kenntnisnahme besitzt? Der §153 regelt dann diesen Fall und besagt, dass der Vertrag trotzdem zustande kommt.
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Justitian
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Re: Unterschied §153 und §130 Abs. 2 BGB

Beitrag von Justitian »

§ 130 II BGB regelt allgemein die Zugangsfähigkeit einer Willenserklärung, § 153 BGB steht im Abschnitt über Verträge und sagt aus, dass ein Antrag nach dem Tod bzw. der Geschäftungsunfähigkeit noch angenommen werden kann. § 153 BGB setzt damit einen wirksamen Antrag und damit § 130 II BGB voraus, regelt dabei aber das Zusammenspiel zweier Willenserklärungen.
Mit Blick auf § 1922 BGB könnte man sagen, § 153 BGB ist deklaratorisch.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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