Unterschied §164 Abs. 1 und §185 Abs. 1 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Unterschied §164 Abs. 1 und §185 Abs. 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen,

Ich hätte noch eine kleine Frage, die mir gerade aufkam. Kann mir jemand erklären, was der Unterschied zwischen §164 Abs. 1 und §185 Abs. 1 BGB ist?

Vielen Dank! :-)
OJ1988
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Re: Unterschied §164 Abs. 1 und §185 Abs. 1 BGB

Beitrag von OJ1988 »

Bei Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB gibt der Vertreter eine Willenserklärung in fremdem Namen ab, diese wird dem Bevollmächtigenden zugerechnet, wenn die Vss. der §§ 164 ff. BGB vorliegen.

Bei einer Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB gibt der Ermächtigte eine eigene Willenserklärung ab, verfügt aber über ein fremdes Recht. Diese Verfügung ist wirksam, wenn die Vss. des § 185 BGB vorliegen.
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