Hallo zusammen,
Ich hätte noch eine kleine Frage, die mir gerade aufkam. Kann mir jemand erklären, was der Unterschied zwischen §164 Abs. 1 und §185 Abs. 1 BGB ist?
Vielen Dank! :-)
Unterschied §164 Abs. 1 und §185 Abs. 1 BGB
Moderator: Verwaltung
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4498
- Registriert: Freitag 24. Januar 2014, 21:54
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Unterschied §164 Abs. 1 und §185 Abs. 1 BGB
Bei Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB gibt der Vertreter eine Willenserklärung in fremdem Namen ab, diese wird dem Bevollmächtigenden zugerechnet, wenn die Vss. der §§ 164 ff. BGB vorliegen.
Bei einer Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB gibt der Ermächtigte eine eigene Willenserklärung ab, verfügt aber über ein fremdes Recht. Diese Verfügung ist wirksam, wenn die Vss. des § 185 BGB vorliegen.
Bei einer Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB gibt der Ermächtigte eine eigene Willenserklärung ab, verfügt aber über ein fremdes Recht. Diese Verfügung ist wirksam, wenn die Vss. des § 185 BGB vorliegen.