Klauselerteilung bei unechtem Hilfsantrag nach §§ 726, 731 ?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Mimis
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Klauselerteilung bei unechtem Hilfsantrag nach §§ 726, 731 ?

Beitrag von Mimis »

Hey,

ich beschäftige mich gerade mit unechten Hilfsanträgen. Ich stelle mir die Frage, nach welchen ZPO Normen die vollstreckbare Ausfertigung in folgendem Fall erteilt wird:

Klageanträge,
  • 1. Herausgabe Gegenstand
  • 2. Fristsetzung zur Herausgabe des Gegenstandes
  • 3. Für den Fall der Nichtherausgabe nach Fristablauf Zahlung von 10.000 €


Ich würde sagen, dass die vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich des Antrages zu 3. sich nach § 726 I ZPO richtet. Denn bedingt ist der Zahlungsanspruch durch den Eintritt der Tatsache "Fruchtloser Fristablauf". Nun lese ich aber (im Anders/Gehle), dass vor Fristablauf der Beklagte nicht den Schutz der §§ 726, 731 ZPO genießt, sondern § 767 ZPO ausreiche.

Verwiesen wird zur Begründung auf BGH II ZR 330/97. Ich verstehe das Urteil so (insb. juris Rn. 7), dass § 726 I ZPO nur bei aufschiebenden, nicht jedoch bei auflösenden Bedingungen gilt.

Eine solche aufschiebende Bedingung liegt hier doch aber vor? Anders wäre es, wenn der Tenor z.B. lauten würde "3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € zu zahlen, sofern dieser nicht vor Fristablauf ...". Dann hätte ich eine auflösende Bedingung.

Vielleicht kann jemand von euch Licht ins Dunkle bringen? Vielen Dank!
OJ1988
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Re: Klauselerteilung bei unechtem Hilfsantrag nach §§ 726, 7

Beitrag von OJ1988 »

Der Antrag unter Ziffer 3 ist kein Hilfsantrag ieS, da der Kläger auch diesen Antrag 'unbedingt' stellt. Das ist im Knöringer ganz gut erklärt.
Mimis
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Re: Klauselerteilung bei unechtem Hilfsantrag nach §§ 726, 7

Beitrag von Mimis »

Hmm. Dann werde ich bei nächster Gelegenheit mal den Knöringer zu Rate ziehen.
Grundsätzlich finde ich den Gedanken, von einem bedingten Antrag auszugehen, durchaus logisch. Zum Antrag 3 kommt man eben nur, falls dem Antrag 1 stattgegeben wird.
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