Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit der Vorschrift des § 845 ZPO. Habe aber noch einige Detailfragen. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, da ich leider nicht so verwurzelt bin im Zwangsvollstreckungsrecht.
Die Vorpfändung hat für den Drittschuldner doch nur die Wirkung, dass man das Geld einbehalten soll. Ausgezahlt wird doch erst, wenn innerhalb eines Monats der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kommt, oder?
Aber was ist, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht innerhalb eines Monates zugestellt wird? Kann man dann wieder ganz normal an seinen bisherigen Gläubiger zahlen?
Vorpfändung nach § 845 ZPO
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Re: Vorpfändung nach § 845 ZPO
jaDie Vorpfändung hat für den Drittschuldner doch nur die Wirkung, dass man das Geld einbehalten soll. Ausgezahlt wird doch erst, wenn innerhalb eines Monats der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kommt, oder?
jaAber was ist, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht innerhalb eines Monates zugestellt wird? Kann man dann wieder ganz normal an seinen bisherigen Gläubiger zahlen?
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)