Verwendungsersatz deliktischer Besitzer, §§ 850, 994 II, 667

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Verwendungsersatz deliktischer Besitzer, §§ 850, 994 II, 667

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich gerade mit dem Sachenrecht... genauer mit dem Verwendungsersatzanspruch des Besitzers gegen den Eigentümer.

Überall zu lesen ist, dass auch der deliktische Besitzer einen Anspruch auf Verwendungsersatz gegen den Eigentümer hat, wenn es sich bei den gemachten Verwendungen um notwendige Verwendungen handelt und zwar gem. §§ 850, 994 II, 667 ff. BGB.

Was mir nun nicht ganz klar ist, ist wie ein solcher Anspruch mit dem § 1000 S. 2 BGB zu vereinbaren ist.
Dort heißt es, dass ein Zurückbehaltungsrecht dem Besitzer, welcher den Besitz durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat nicht zusteht.

§ 1000 BGB: ,, Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzliche begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.''

Zum besseren Verständnis worauf ich hinaus will, ein kleines Beispiel:

A hat ein Auto. B stiehlt dem A dieses Auto und lässt an diesem eine notwendige Getriebereparatur im Wert von 1000 € durchführen.
A verlangt nun von B die Herausgabe des Autos nach § 985 BGB.
B will von A dann aber die von ihm auf das Auto gemachten Verwendungen (also die 1000 €) ersetzt haben.

Anspruch A gegen B aus § 985

I. B = Besitzer
II. A = Eigentümer
III B hat kein Recht zum Besitz, § 986
IV Keine Einreden?
--> Einrede wegen gemachter Verwendungen (Reparatur) gem. §§ 850, 994 II, 667 ff. BGB
--> Mein (vermeintliches?) Problem: Über § 1000 kann der B dem A die Einrede doch wegen § 1000 S.2 BGB nicht entgegenhalten? Oder? Denn B hat das Auto durch einen Diebstahl in seinen Besitz gebracht.


Freue mich über Antworten, vielleicht kann mich ja jmd aufklären.

Grüße
Honigkuchenpferd
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Re: Verwendungsersatz deliktischer Besitzer, §§ 850, 994 II,

Beitrag von Honigkuchenpferd »

§ 1000 S. 2 BGB schließt das Zurückbehaltungsrecht aus, nicht den Anspruch, auf dem ein solches beruhen mag.

In deinem Beispiel besteht deshalb keinesfalls ein Zurückbehaltungsrecht, möglicherweise aber ein Anspruch nach § 994 II BGB (wäre näher zu prüfen). Das Problem ist nur: Wenn A kein Geld hat, hilft das B rein gar nichts; er muss die Sache dennoch herausgeben und bleibt auf den Aufwendungen sitzen. Genau das will § 1000 S. 2 BGB in einem solchen Fall auch erreichen.
"Honey, I forgot to duck."
Gelöschter Nutzer

Re: Verwendungsersatz deliktischer Besitzer, §§ 850, 994 II,

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank für deine Antwort!

Genau so sehe ich das auch. In dem online Repetitorium aus dem ich das Fallbeispiel habe wurde aber in der Lösung gerade ein Zurückbehaltungsrecht über § 1000 BGB bei §§ 850, 994 II, 667 ff. BGB vorgebracht und bejaht.
Das müsste dann also falsch sein. :-k
Honigkuchenpferd
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Re: Verwendungsersatz deliktischer Besitzer, §§ 850, 994 II,

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja, das ist falsch.
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