§ 323 Abs. 1 BGB - Rücktritt möglich oder nicht?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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AmerigoVespucci
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§ 323 Abs. 1 BGB - Rücktritt möglich oder nicht?

Beitrag von AmerigoVespucci »

Hallo!

Angenommen, ein Kunde schließt mit einem TV-Konzern einen Zweijahresvertrag. Bereits zu Beginn bemerkt der Kunde, dass der Anbieter immer wieder zu viel abbucht. Er bucht ihm vor allem eine Leistung ab, die der Kunde an seinem Gerät nicht freigeschaltet hat.

Der Kunde beschwert sich immer und immer wieder und weist den Anbieter immer und immer wieder auf die Missstände hin. Den Vertrag z. B. im August begonnen, entscheidet sich der Kunde im Mai des Folgejahres dafür, unter Berufung auf § 323 Abs. 1 BGB mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, weil der Anbieter die richtige Abrechnung der Gutschriften nicht hinbekommt, trotz mehrfacher Fristsetzung des Kunden, und weil auch immer wieder, selbst nach einer Gutschrift, zu viel abgebucht wird und die abgebuchte Leistung nie freigeschaltet ist.

Im November dann ist es endlich so weit. Endlich rechnet das Unternehmen nach, korrigiert Gutschriften und korrigiert alle Missstände im Vertrag.

Der Kunde besteht trotz der (aus seiner Sicht völlig verspäteten Nacherfüllung) darauf, dass er außerordentlich kündigen möchte. Eben weil diese Nacherfüllung viel zu spät kommt und er ja eigentlich schon längst außerordentlich gekündigt hatte. Zwischen der ursprünglichen außerordentlichen Kündigung und der Nacherfüllung lagen in diesem Beispiel 4 Monate.

Kann der Kunde trotz der Nacherfüllung sein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB erwirken, da er dem Unternehmen diese Kündigung ja schon deutlich früher mitgeteilt hatte? Kann das Unternehmen die außerordentliche Kündigung verweigern, da es ja letztendlich nacherfüllt hat?

Kurzum, die Frage ist, welche Rolle es spielt, wann die Nacherfüllung passiert.

Vielen Dank und viel Spaß beim Diskutieren :)
Honigkuchenpferd
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Re: § 323 Abs. 1 BGB - Rücktritt möglich oder nicht?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB) ist etwas völlig anderes als der Rücktritt (§ 323 BGB).
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Tobias__21
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Re: § 323 Abs. 1 BGB - Rücktritt möglich oder nicht?

Beitrag von Tobias__21 »

Sky ist schon so ein Saftladen, gell? :) Warst Du das nicht auch mit der Mietsache?
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Tibor
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Re: § 323 Abs. 1 BGB - Rücktritt möglich oder nicht?

Beitrag von Tibor »

Keine Rechtsberatung. Geschlossen.
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