Honigkuchenpferd hat geschrieben:Und wäre es dann nicht vielleicht doch naheliegender, dass man schlicht nicht anfechten kann?
This.
Die Willenserklärung ist niemals wirksam geworden, weil sie vorher widerrufen wurde. Die Anfechtung des Widerrufs lässt doch nichts wirksam werden, was vor dem Widerruf nicht wirksam war. Der einzige Weg ist meines Erachtens hier der Neuabschluss.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Und wäre es dann nicht vielleicht doch naheliegender, dass man schlicht nicht anfechten kann?
This.
Die Willenserklärung ist niemals wirksam geworden, weil sie vorher widerrufen wurde. Die Anfechtung des Widerrufs lässt doch nichts wirksam werden, was vor dem Widerruf nicht wirksam war. Der einzige Weg ist meines Erachtens hier der Neuabschluss.
Das kommt wohl darauf an wie man die Wirkung des § 142 genau verstehen möchte. Ich gebe ja zu, Eure Ansicht ist dogmatisch sicher "richtiger". Man kann aber mE genauso gut das Gegenteil vertreten.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet