Rügeobliegenheit 377 Finanzierungsleasing

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Fridolin
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Rügeobliegenheit 377 Finanzierungsleasing

Beitrag von Fridolin »

Hallo Leute,

kurze Frage zum Leasingrecht.

und zwar:

Trifft i.R. eines Finanzierungsleasings den Leasingnehmer (dem ja vom Leasinggeber alle Gewährleistungsansprüche ggü dem Lieferanten/Verkäufer abgetreten wurden) grundsätzlich eine Rügeobliegenheit nach 377 II HGB ?

Wer hat die Rügeobliegenheit im Rahmen des Finanzierungsleasings ?

Es wäre ja irgendwie unbillig, wenn der Leasingeber bei einem Kauf einer mangelhaften Leasingsache seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen wäre und bei anschließend geschlossenem Leasingvertrag die Rechte aus dem Kaufvertrag dem Leasingnehmer abtritt.
Der Leasingnehmer wäre ja dann hinsichtlich 437 rechtelos, da die Leasingsache ja schon im vorfeld durch den Leasinggeber genehmigt wäre, obwohl er den Mangel rechtzeitig beim Verkäufer gerügt hat.

Also wen trifft die Rügepflicht beim Finanzierungsleasing ?
Ant-Man
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Re: Rügeobliegenheit 377 Finanzierungsleasing

Beitrag von Ant-Man »

Fridolin hat geschrieben:Also wen trifft die Rügepflicht beim Finanzierungsleasing ?
Die Rügeobliegenheit trifft den Käufer (und damit den Leasinggeber), es sei denn, zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer wurde diesbezüglich eine besondere Abrede geschlossen.

BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 22/89
Fridolin
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Re: Rügeobliegenheit 377 Finanzierungsleasing

Beitrag von Fridolin »

Aber der Leasingnehmer wäre doch dann total benachteiligt, wenn der Leasingeber seiner Obliegneheit nicht nachkommt und in einem zweiten Akt das nun genehmigte Leasinggut dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt.

Oder hat der Leasingnehmer trotz einer vorherigen Genehmigung, dann die Rechte aus 437 ?
Ant-Man
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Re: Rügeobliegenheit 377 Finanzierungsleasing

Beitrag von Ant-Man »

Fridolin hat geschrieben:Aber der Leasingnehmer wäre doch dann total benachteiligt, wenn der Leasingeber seiner Obliegneheit nicht nachkommt und in einem zweiten Akt das nun genehmigte Leasinggut dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt.

Oder hat der Leasingnehmer trotz einer vorherigen Genehmigung, dann die Rechte aus 437 ?
In dem genannten Urteil des BGH werden Deine Bedenken hinsichtlich der Benachteiligung des Leasingnehmers beantwortet.
Fridolin
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Re: Rügeobliegenheit 377 Finanzierungsleasing

Beitrag von Fridolin »

Dank dir :)
Fridolin
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Re: Rügeobliegenheit 377 Finanzierungsleasing

Beitrag von Fridolin »

Jetzt ist mir nur noch eines unklar...

nehmen wir den Grundfall an, dass der leasingeber(kaufmann) als käufer die sache gleich dem leasingnehmer zur verfügung stellt, der lieferant quasi gleich an den leasingnehmer liefert. Ein abrede zwischen leasinggeber und -nehmer, dass der leasingnehmer rügen muss gibt es nicht.

wäre die rügeobliegenheit des leasinggebers/käufers immer noch verletzt, weil er die mangelhafte sache nicht unverzüglich untersucht hat, obwohl sie gleich beim leasingnehmer abgeliefert wurde ?
Die sache ist ja nie in der sphäre des leasinggebers gewesen. er müsste sich quasi zumindest noch einmal bei dem leasingnehmer erkundigen, ob alles gut mit der sache sei. ???
Ant-Man
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Re: Rügeobliegenheit 377 Finanzierungsleasing

Beitrag von Ant-Man »

Fridolin hat geschrieben:Jetzt ist mir nur noch eines unklar...

nehmen wir den Grundfall an, dass der leasingeber(kaufmann) als käufer die sache gleich dem leasingnehmer zur verfügung stellt, der lieferant quasi gleich an den leasingnehmer liefert. Ein abrede zwischen leasinggeber und -nehmer, dass der leasingnehmer rügen muss gibt es nicht.

wäre die rügeobliegenheit des leasinggebers/käufers immer noch verletzt, weil er die mangelhafte sache nicht unverzüglich untersucht hat, obwohl sie gleich beim leasingnehmer abgeliefert wurde ?
Die sache ist ja nie in der sphäre des leasinggebers gewesen. er müsste sich quasi zumindest noch einmal bei dem leasingnehmer erkundigen, ob alles gut mit der sache sei. ???
Deine Fragen werden allesamt in dem genannten BGH-Urteil (unter II. 2.) behandelt und beantwortet.
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