Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Moderator: Verwaltung
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Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Hallo zusammen,
mich beschäftigt schon seit einiger Zeit das Problem, wie man bei einem Darlehen den Zeitpunkt der Verjährung bestimmt. Zur Veranschaulichung dieser kleine Fall.
A schüttet an B die Darlehenssumme von 3600 € aus. Beide vereinbaren, dass B diese im Zeitraum von Anfang 2013 bis Ende 2015 in monatlichen Raten zu 100 € an A zurückzahlen soll.
B bedient aber schon ab November 2013 die monatlichen Raten nicht mehr. A hat viele Schuldner und ihm fällt erst 2017 das Versäumnis des B auf und fordert ihn zur Rückzahlung auf. Kann B die Zahlung der noch fälligen Darlehenssume (2600 €) aufgrund von Verjährung verweigern?
Für mich ist der Knackpunkt, dass ich nicht weiß, ob bei der Verjährungsberechnung bei einem Darlehen jede einzelne Rate zu betrachten ist. Ansonsten ist mein Ansatz, dass der Anspruch des A auf Rückzahlung im Jahr 2013 erstmalig entstanden ist, und die Frist damit am 31.12.2013 (§ 199 I Nr. 1 BGB) zu laufen beginnt. Sie würde dann nach der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB am 31.12.2015 enden.
Kann B also 2017 die Einrede der Verjährung gegen A erheben oder muss er z.B. die Raten aus dem Jahr 2015 noch bezahlen, weil diese - im Gegensatz zu den Raten aus 2013 - gerade noch keine drei Jahre zurückliegen?
mich beschäftigt schon seit einiger Zeit das Problem, wie man bei einem Darlehen den Zeitpunkt der Verjährung bestimmt. Zur Veranschaulichung dieser kleine Fall.
A schüttet an B die Darlehenssumme von 3600 € aus. Beide vereinbaren, dass B diese im Zeitraum von Anfang 2013 bis Ende 2015 in monatlichen Raten zu 100 € an A zurückzahlen soll.
B bedient aber schon ab November 2013 die monatlichen Raten nicht mehr. A hat viele Schuldner und ihm fällt erst 2017 das Versäumnis des B auf und fordert ihn zur Rückzahlung auf. Kann B die Zahlung der noch fälligen Darlehenssume (2600 €) aufgrund von Verjährung verweigern?
Für mich ist der Knackpunkt, dass ich nicht weiß, ob bei der Verjährungsberechnung bei einem Darlehen jede einzelne Rate zu betrachten ist. Ansonsten ist mein Ansatz, dass der Anspruch des A auf Rückzahlung im Jahr 2013 erstmalig entstanden ist, und die Frist damit am 31.12.2013 (§ 199 I Nr. 1 BGB) zu laufen beginnt. Sie würde dann nach der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB am 31.12.2015 enden.
Kann B also 2017 die Einrede der Verjährung gegen A erheben oder muss er z.B. die Raten aus dem Jahr 2015 noch bezahlen, weil diese - im Gegensatz zu den Raten aus 2013 - gerade noch keine drei Jahre zurückliegen?
- scndbesthand
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Re: Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Statt 31.12.2015 müsste es wohl 31.12.2016 heißen. Was ist mit verjährungsrelevanten Rechtsfolgen infolge der 2013 geleisteten Zahlungen? Bei Verbraucherdarlehen beachte zudem § 497 Abs. 3 BGB.
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Re: Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Ja, stimmt, danke, da habe ich mich vertan. Die Frist endet am 31.12.2016.scndbesthand hat geschrieben:Statt 31.12.2015 müsste es wohl 31.12.2016 heißen. Was ist mit verjährungsrelevanten Rechtsfolgen infolge der 2013 geleisteten Zahlungen? Bei Verbraucherdarlehen beachte zudem § 497 Abs. 3 BGB.
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Es ist ein Darlehen zwischen zwei Privatpersonen in meinem Beispiel. Deine Frage versteh ich leider nicht.
Wie sieht es denn jetzt aus? Muss man die Verjährung für jede zu zahlende Monatsrate einzeln berechnen oder macht man es so wie in meinem Anfangstext dargelegt?
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Re: Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Für den Verjährungsbeginn (Rückzahlung und Zinsen) ist auf die Anspruchsentstehung und somit auf die Fälligkeit abzustellen. D. h.: auf die einzelne Rate.
Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein Weißer Hai auch nur ein Fisch ist. (Zlatan Ibrahimović)
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Re: Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Ich wollte auf § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinaus, der jedoch bei dem gegebenen Sachverhalt (keinerlei Zahlungen mehr seit 11/2013) aber nicht zu einem Neubeginn der Verjährung führt.UltimaSpes hat geschrieben:Ja, stimmt, danke, da habe ich mich vertan. Die Frist endet am 31.12.2016.scndbesthand hat geschrieben:Statt 31.12.2015 müsste es wohl 31.12.2016 heißen. Was ist mit verjährungsrelevanten Rechtsfolgen infolge der 2013 geleisteten Zahlungen? Bei Verbraucherdarlehen beachte zudem § 497 Abs. 3 BGB.
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Es ist ein Darlehen zwischen zwei Privatpersonen in meinem Beispiel. Deine Frage versteh ich leider nicht.
Wie sieht es denn jetzt aus? Muss man die Verjährung für jede zu zahlende Monatsrate einzeln berechnen oder macht man es so wie in meinem Anfangstext dargelegt?
Zum Verjährungsbeginn siehe Sebastian.
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Re: Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Das heißt also, dass B nur bzgl. der nicht gezahlten Raten im Jahr 2013 die Einrede gegen A erheben kann?Sebast1an hat geschrieben:Für den Verjährungsbeginn (Rückzahlung und Zinsen) ist auf die Anspruchsentstehung und somit auf die Fälligkeit abzustellen. D. h.: auf die einzelne Rate.
Die Raten aus den Jahren 2014 und 2015 sind noch nicht verjährt, weil ihre Verjährung nach § 199 I 1 erst am 31.12.2014 bzw. 31.12.2015 anfing und sie somit erst Ende 2017 bzw Ende 2018 verjähren.
Ist das so richtig?
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Re: Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Ja.UltimaSpes hat geschrieben: Das heißt also, dass B nur bzgl. der nicht gezahlten Raten im Jahr 2013 die Einrede gegen A erheben kann?
Die Raten aus den Jahren 2014 und 2015 sind noch nicht verjährt, weil ihre Verjährung nach § 199 I 1 erst am 31.12.2014 bzw. 31.12.2015 anfing und sie somit erst Ende 2017 bzw Ende 2018 verjähren.
Ist das so richtig?
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Re: Verjährung eines Darlehens (monatliche Raten)
Vielen Dank!