§ 823 I BGB - Schmerzensgeld

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Jurakel83
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 70
Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53

§ 823 I BGB - Schmerzensgeld

Beitrag von Jurakel83 »

Hallo Ihr Lieben,

ich habe da mal eine Frage. Schmerzensgeld nach 253 ist ja primär in 823 anwendbar. wie sieht es mit z.B. Produkthaftung aus, der § 8 ProdukthaftG. ist der vorrangig zum 253? Also wann genau darf ich den 253 - den immateriellen Schaden - anwenden?

LG und ein tolles Wochenende
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: § 823 I BGB - Schmerzensgeld

Beitrag von Honigkuchenpferd »

§ 8 I ProdHaftG ist eine spezielle Regelung zu § 253 II BGB. Auf § 253 II BGB kann immer zurückgegriffen werden, wenn eine solche nicht besteht (auch wenn sich Anspruchsgrundlagen außerhalb des BGB finden).

§ 253 II BGB gilt ansonsten natürlich auch außerhalb des Deliktsrechts, etwa für §§ 280 ff. BGB.
"Honey, I forgot to duck."
Jurakel83
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 70
Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53

Re: § 823 I BGB - Schmerzensgeld

Beitrag von Jurakel83 »

vielen dank
Antworten