Hallo Ihr Lieben,
ich habe da mal eine Frage. Schmerzensgeld nach 253 ist ja primär in 823 anwendbar. wie sieht es mit z.B. Produkthaftung aus, der § 8 ProdukthaftG. ist der vorrangig zum 253? Also wann genau darf ich den 253 - den immateriellen Schaden - anwenden?
LG und ein tolles Wochenende
§ 823 I BGB - Schmerzensgeld
Moderator: Verwaltung
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: § 823 I BGB - Schmerzensgeld
§ 8 I ProdHaftG ist eine spezielle Regelung zu § 253 II BGB. Auf § 253 II BGB kann immer zurückgegriffen werden, wenn eine solche nicht besteht (auch wenn sich Anspruchsgrundlagen außerhalb des BGB finden).
§ 253 II BGB gilt ansonsten natürlich auch außerhalb des Deliktsrechts, etwa für §§ 280 ff. BGB.
§ 253 II BGB gilt ansonsten natürlich auch außerhalb des Deliktsrechts, etwa für §§ 280 ff. BGB.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Häufiger hier
- Beiträge: 70
- Registriert: Donnerstag 5. Dezember 2013, 21:53
Re: § 823 I BGB - Schmerzensgeld
vielen dank