Verhältnis GoA zum Gesamtschuldnerausgleich

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Jurakel83
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Verhältnis GoA zum Gesamtschuldnerausgleich

Beitrag von Jurakel83 »

Hallo Ihr Lieben,

wie ist das Verhältnis der GoA zum Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB?

Kann mir einer da was zu sagen?

LG
Honigkuchenpferd
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Re: Verhältnis GoA zum Gesamtschuldnerausgleich

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Eine (echte) GoA setzt voraus, dass ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen besorgt wird.

Greift bei einer Zahlung der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 I und II BGB, fehlt es in der Regel jedoch an diesen Voraussetzungen, d.h. § 426 BGB hat insofern Vorrang.
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OJ1988
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Re: Verhältnis GoA zum Gesamtschuldnerausgleich

Beitrag von OJ1988 »

"Vorrang" setzt m.E. ein Konkurrenzverhältnis voraus, an dem es gerade fehlt, wenn bei einem Anspruch schon der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Die Zahlung einer eigenen Schuld, die auch eine fremde Schuld ist, lässt sich ggf. als "auch fremdes Geschäft" verstehen, bei dem zumindest die Rspr. den Fremdgeschäftsführungswillen vermutet.

Die Rspr. löst das Problem entsprechen auch nicht auf der Tatbestandsebene der GoA, sondern auf Konkurrenzebene: Soweit § 426 BGB einschlägig ist, sind die Regelungen der GoA nicht anwendbar, da sonst die spezielle Risikoverteilung des Regressregimes zwischen Gesamtschuldnern unterlaufen würde (vgl. BGH NJW 1963, 2068).
Honigkuchenpferd
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Re: Verhältnis GoA zum Gesamtschuldnerausgleich

Beitrag von Honigkuchenpferd »

OJ1988 hat geschrieben:"Vorrang" setzt m.E. ein Konkurrenzverhältnis voraus, an dem es gerade fehlt, wenn bei einem Anspruch schon der Tatbestand nicht erfüllt ist.
Das mag man so sehen, ein solches Verständnis ist aber keineswegs üblich. Ein faktischer "Vorrang" ergibt sich daraus ja allemal.
Die Zahlung einer eigenen Schuld, die auch eine fremde Schuld ist, lässt sich ggf. als "auch fremdes Geschäft" verstehen, bei dem zumindest die Rspr. den Fremdgeschäftsführungswillen vermutet.
Und in einem solchen Fall und bei einem solchen Verständnis kann der Fremdgeschäftsführungswille noch immer widerlegt werden.
Die Rspr. löst das Problem entsprechen auch nicht auf der Tatbestandsebene der GoA, sondern auf Konkurrenzebene: Soweit § 426 BGB einschlägig ist, sind die Regelungen der GoA nicht anwendbar, da sonst die spezielle Risikoverteilung des Regressregimes zwischen Gesamtschuldnern unterlaufen würde (vgl. BGH NJW 1963, 2068).
Die Begründungsansätze gehen auch in der Rechtsprechung im Einzelnen auseinander. Im 1. Examen ließe sich selbstverständlich auch die schlichte Unanwendbarkeit vertreten, es kommt aber vor, dass von Korrektoren eine solche Lösung kritisiert wird, weil sie nicht beim Tatbestand der einschlägigen Normen ansetzt. Entsprechend verhält es sich beim Problemkreis, ob auf die GoA im Falle nichtiger Verträge zurückgegriffen werden darf. Auch hier gehen manche von einer pauschalen Unwanwendbarkeit aus, andere verneinen den Tatbestand (sei es, weil es kein fremdes Geschäft ist, es sei, weil der Fremdgeschäftsführungswille fehlt). Letztlich decken sich die Argumente in der Sache allerdings. Maßgeblich ist immer, dass die gesetztlichen Wertungen nicht unterlaufen werden dürfen.
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