Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Ara
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Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von Ara »

Moin,

einige kennen sicher die Amazon-Vorbesteller-Preisgarantie. Ein Beispiel in Kurzform: Man bestellt am 1.1.2015 ein Produkt welches am 13.6.2015 erscheint für 50 Euro vor. Am 1.5.2015 ist der Preis bei Amazon kurzzeitig 45 Euro, steigt danach aber wieder auf 50 Euro. Der Vorbesteller vom 1.1.2015 muss beim Erscheinen aber nur 45 Euro zahlen. Auf der Amazon-Webseite lautet das Ganze so:
Wenn Sie einen Artikel bestellen, der der Vorbesteller-Preisgarantie unterfällt, bezahlen Sie den günstigsten Preis im Zeitraum zwischen Ihrer Bestellung und dem Erscheinungsdatum (wenn der Artikel ein festgelegtes Erscheinungsdatum hat) oder dem Auslieferungstag oder dem Tag der elektronischen Erfüllung (wenn der Artikel kein festgelegtes Erscheinungsdatum hat), der für das Produkt von Amazon.de angeboten wird.
Ich hab mich nun gefragt, wie das überhaupt rechtlich einzuordnen ist? Wenn man das ganze Geschäft grundsätzlich als Invitatio ad offerendum sehen möchte, kommt ein Kaufvertrag erst mit dem Verschicken zustande. Die Frage ist dann, was für einen "Wert" hat diese "Vereinbarung" also? Konkret für den Fall, es wird sich einfach nicht dran gehalten. Nehmen wir an es ist tatsächlich alles unstreitig, aber Amazon sagt "Wir liefern nur für 50 Euro". Das heißt der Preis war tatsächlich niedriger und es liegt auch kein Preisirrtum oder ähnliches vor.

Rechtliche Einordnungsvarianten die mir einfallen:

Variante 1: Lediglich das Angebot des Käufers ist dahingehend modifiziert, dass es als "Kaufpreis" den niedrigen in dem Zeitraum anfallenden Preis anbietet. Amazon kann daher nur zu diesem Preis annehmen. In unserem Beispiel: Kein Kaufvertrag entstanden, weil keine übereinstimmenden Willenserklärungen.

Variante 2: Keine invitatio ad offerendum, sondern offerta ad incerta personas. Amazon gibt ein verbindliches Angebot ab, die Ware für den niedrigsten von ihnen angebotenen Preis zu verkaufen. Schon die Bestellung ist die Vertragsannahme durch den Käufer unter der gleichen Bedingung.

Variante 3: Vertrag eigener Art (Vorvertrag?), der Amazon später verbietet den Vertragsschluss nur zu dem höheren Preis anzubieten

Die Variante 1 würde der gesamten Vereinbarung nahezu keinen rechtlichen Mehrwert geben. Der Kunde kann sich im Fernabsatz ja eh jederzeit bis zum Vertragsschluss und sogar noch darüber hinaus vom Vertrag lösen. Diese Variante hätte keinerlei Verpflichtungscharakter für Amazon. Halte ich auch hinsichtlich des UWG für etwas bedenklich, wenn man dieser Vereinbarung quasi keinen rechtlichen Charakter geben würde.

Die Variante 2 scheitert vermutlich daran, dass Amazon ausdrücklich den Vertragsschluss vorbehält. Man müsste daher annehmen, dass durch diese Preisgarantie ein Bindungswille entsteht, der sogar den ausdrücklich gegenlautenden Willen überdeckt. Da sich die Preisgarantie aber einzig und alleine auf den Preis bezieht und nicht auf die restlichen Vertragsinhalte, wird man dies hier wohl kaum annehmen können.

Daher ist Variante 3 möglicherweise tatsächlich der am besten rechtlich einzuordnende Weg? Es wird bereits bei der Vorbestellung ein Vorvertrag dahingehend geschlossen, dass ein Kaufvertrag zustande kommen soll und Amazon verpflichtet sich bereits jetzt, dass wenn der Vertrag zustande kommt, dies zum garantierten Preis passiert? In diesem Fall wäre Amazon zwar grundsätzlich nicht an den Vertrag gebunden, wenn sie ihn jedoch schließen wollen, dann nur zum vorher vereinbarten Preis.

Gedanken dazu?

Wäre glaube ich tatsächlich ein schönes Thema für eine zivilrechtliche Seminararbeit. In der Praxis wird diese Frage es vermutlich ja niemals vor ein Gericht schaffen.

Gruß,
Ara
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von Tobias__21 »

Ich meine die Garantie ist eine Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag. Der Kaufvertrag kommt mE in Höhe des zur Angebotsgabgabe ausgezeichneten Preises zustande. Der Käufer kann allerdings Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Wenn Amazon von sich aus nur den günstigsten Preis in Rechnung stellt, also alles glatt läuft, würde ich darin eine Art "interne Verrechnung" sehen. mE geht der Kaufpreisanspruch aus § 433 II trotz Garantie auf den ausgezeichneten Preis.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von OJ1988 »

Variante 4: Vertrag kommt zZ des Bestellens zustande. Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers (vgl. § 315 BGB) hinsichtlich der Gegenleistung (Kaufpreis) in eine Richtung: nach 'unten'. Wird konkludent dadurch ausgeübt, dass der Preis des Artikels gesenkt wird. Ist halt sowas ähnliches wie die Vereinbarung "Preis freibleibend" (vgl. RGZ 103, 415), nur dass der Verkäufer hier mit dem Preis nur runtergehen können soll.
Zuletzt geändert von OJ1988 am Samstag 28. Januar 2017, 11:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von Tobias__21 »

OJ1988 hat geschrieben:Variante 4: Vertrag kommt zZ des Bestellens zustande. Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers (vgl. § 315 BGB) hinsichtlich der Gegenleistung (Kaufpreis) in eine Richtung: nach 'unten'. Wird konkludent dadurch ausgeübt, dass der Preis des Artikels gesenkt wird.
Das war auch mein erster Gedanke. Stehen da aber nicht die AGB entgegen? Amazon verweist auch bei dieser Vorbesteller Garantie iÜ auf die AGB. Also Annahme erst mit Versendung der Ware.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von OJ1988 »

Tobias__21 hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:Variante 4: Vertrag kommt zZ des Bestellens zustande. Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers (vgl. § 315 BGB) hinsichtlich der Gegenleistung (Kaufpreis) in eine Richtung: nach 'unten'. Wird konkludent dadurch ausgeübt, dass der Preis des Artikels gesenkt wird.
Das war auch mein erster Gedanke. Stehen da aber nicht die AGB entgegen? Amazon verweist auch bei dieser Vorbesteller Garantie iÜ auf die AGB. Also Annahme erst mit Versendung der Ware.
Den genauen Inhalt der AGB von Amazon kenne ich nicht. Jedenfalls diese "best price"-Regelung verstößt m.E. weder gegen das Transparenzgebot noch stellt es eine unangemessene Benachteiligung dar, da es für den Verbraucher ja nur günstig ist.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von Tobias__21 »

Einen Verstoß gegen AGB Recht sehe ich darin auch nicht. Ich meinte nur, dass diese Auslegung (Vertragsschluss bei Bestellung) den AGB Regeln (Vertragsschluss erst mit Versendung der Ware) entgegensteht. Der Kaufvertrag also auch in diesem Fall erst mit der Versendung zustande kommt und gerade nicht bei der Bestellung, sonst wäre der Fall ja witzlos.

Ich würde nach wie vor meine Lösung favorisieren und in der Garantie eine eigenständige Vereinbarung neben dem KV zum ausgezeichneten Preis sehen. Der Kunde kann direkt aus der Vereinbarung einen Anspruch herleiten und ggf. mit der Forderung aus § 433 II aufrechnen. Bucht Amazon trotzdem den bei Angebotsabgabe ausgezeichneten Preis ab, obwohl er zwischenzeitlich niedriger war, kann er direkt aus der Vereinbarung klagen. Wird auf Rechnung gezahlt und Amazon fordert den höheren Kaufpreis, kann er die Leistung in Höhe des Differenzbetrages aus § 242 verweigern, oder eben aufrechnen. Das scheint mir am interessengerechtesten zu sein.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Samstag 28. Januar 2017, 11:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von OJ1988 »

Welche AGB-Regeln stehen hier einem Vertragsschluss schon zZ der Bestellung entgegen? Bei handelsüblicher Auslegung komme ich hier zu einer vertraglichen Bindung ab dem Bestellen (ggf. auch erst mit der "Bestellbestätigung", sofern Amazon ausverkaufte Artikel nicht automatisch von der Seite löscht, aber die folgt ja idR auf dem Fuß). Es liegt weder im Interesse des Käufers noch des Verkäufers, dass eine vertragliche Bindung ggf. erst Monate später eintritt. Diese "best price"-Regelung ist nur ein goodie, um den Käufer anzulocken.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von Tobias__21 »

OJ1988 hat geschrieben:Welche AGB-Regeln stehen hier einem Vertragsschluss schon zZ der Bestellung entgegen? Bei handelsüblicher Auslegung komme ich hier zu einer vertraglichen Bindung ab dem Bestellen (ggf. auch erst mit der "Bestellbestätigung", sofern Amazon ausverkaufte Artikel nicht automatisch von der Seite löscht, aber die folgt ja idR auf dem Fuß). Es liegt weder im Interesse des Käufers noch des Verkäufers, dass eine vertragliche Bindung ggf. erst Monate später eintritt. Diese "best price"-Regelung ist nur ein goodie, um den Käufer anzulocken.
Ihre Bestellung stellt ein Angebot an Amazon zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung an Amazon aufgeben, schicken wir Ihnen eine Nachricht, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Wenn Sie bestimmte Amazon Services nutzen (z.B. Amazon Mobile Applikationen), kann die Bestellbestätigung über Ihr Message Center in Ihrem Kundenkonto übermittelt werden. Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail oder einer Nachricht in Ihr Message Center in Ihrem Kundenkonto (Versandbestätigung) bestätigen.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von OJ1988 »

Ah, danke. Tja, wird dann schwierig für meine Konstruktion ;) Dein Weg über zwei getrennte vertragliche Regelungen, die dann miteinander verrechnet werden können, ist konstruktiv wohl am simpelsten, aber wenig elegant. Vielleicht bekommt man das ja noch anders in den Kaufvertrag selbst integriert.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von Tobias__21 »

Ich habe gerade überlegt, ob man hinsichtlich des Angebots des Käufers mit Bedingungen arbeiten kann. Aber das scheint mir auch nicht zielführend, denn dann wäre das Angebot ja auch wieder futsch (§ 158 II) und man hätte am Ende gar keinen Kaufvertrag, bzw. müsste in der Versendung der Ware ein neuerliches Angebot von amazon zu einem neuen (niedrigeren) Preis sehen. Das dürfte dann kaum interessengerecht sein.

@OJ: Ja, so ganz zufrieden bin ich damit auch nicht. Ist irgendwie holprig. Vielleicht geht das tatsächlich einfacher. Ich überleg mal während der Korrekturarbeit weiter :)
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Warum nicht schlicht ein Vorvertrag, der auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages unter bestimmten Voraussetzungen gerichtet ist?

Der eigentliche Kaufvertrag kann mit der Bestellung wohl kaum zustande kommen. In den AGB von Amazon, auf die ausdrücklich auch im Zusammenhang mit dieser "Vorbesteller-Preisgarantie" verwiesen wird, heißt es eben:
Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail oder einer Nachricht in Ihr Message Center in Ihrem Kundenkonto (Versandbestätigung) bestätigen.
Nebenbei:
Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen, die sich aus verbraucherschützenden Normen ergeben, wahlweise sowohl in Luxemburg als auch in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie leben, einreichen können.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von OJ1988 »

Ohne jetzt das luxemburgische Recht im Einzelnen zu kennen, aber für mich riecht das nach einem Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO.
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Wieso sollte das der Fall sein? Das im Kern durch das Unionsrecht vorgegebene Maß an Verbraucherschutz ist in Luxemburg (natürlich) genauso gewährleistet wie in Deutschland.

EDIT: Wobei der EuGH bei Verbraucherverträgen im Ergebnis tatsächlich zu einer (recht) weitgehenden Unzulässigkeit gekommen ist:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... C-191%2F15
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von immer locker bleiben »

Honigkuchenpferd hat geschrieben: Nebenbei:
Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie Ansprüche im Zusammenhang mit diesen Verkaufsbedingungen, die sich aus verbraucherschützenden Normen ergeben, wahlweise sowohl in Luxemburg als auch in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie leben, einreichen können.
OJ1988 hat geschrieben:Ohne jetzt das luxemburgische Recht im Einzelnen zu kennen, aber für mich riecht das nach einem Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO.
Für das anwendbare (Verbraucherschutz-)Recht gilt nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO das Günstigkeitsprinzip, grundsätzlich ist die Rechtswahl aber zulässig. Die EuGH Entscheidung bezieht sich nicht generell auf die Rechtswahlklausel, sondern auf irreführende AGB. Für den Gerichtsstand gilt dagegen Art. 18 EuGVVO und danach kann der Verbraucher in der Tat wählen, wo er seine Klage einreicht, wobei sich das auf alle vertraglichen Ansprüche eines Verbrauchers bezieht, nicht nur auf solche aus "verbraucherschützenden Normen."
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Wieso sollte das der Fall sein? Das im Kern durch das Unionsrecht vorgegebene Maß an Verbraucherschutz ist in Luxemburg (natürlich) genauso gewährleistet wie in Deutschland.
Wir haben im Verbraucherschutz noch keine Vollharmonisierung und das deutsche Recht geht da zum Teil deutlich weiter, als das der übrigen EU-Mitgliedstaaten (Bsp.: Widerruf von Verbraucherkrediten oder früher der Tatbestand des Haustürgeschäfts). An anderer Stelle bleibt jedenfalls der Wortlaut unserer Vorschriften hinter dem Recht der übrigen EU-Mitgliedstaaten zurück, sodass wir auf eine europarechtskonforme Auslegung zurückgreifen (Bsp.: § 439 BGB und die Ein- und Ausbaukosten).
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Re: Rechtliche Einordnung der Amazon-Preisgarantie

Beitrag von OJ1988 »

immer locker bleiben hat geschrieben:Für das anwendbare (Verbraucherschutz-)Recht gilt nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO das Günstigkeitsprinzip, grundsätzlich ist die Rechtswahl aber zulässig.
Also führt die Rechtsfolge von Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO dazu, dass grundsätzlich die gewählte Rechtsordnung angewendet wird und nur von Fall zu Fall geschaut wird, ob die Rechtsordnung, die nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO greifen würde, eine günstigere Regelung vorhält?
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