einige kennen sicher die Amazon-Vorbesteller-Preisgarantie. Ein Beispiel in Kurzform: Man bestellt am 1.1.2015 ein Produkt welches am 13.6.2015 erscheint für 50 Euro vor. Am 1.5.2015 ist der Preis bei Amazon kurzzeitig 45 Euro, steigt danach aber wieder auf 50 Euro. Der Vorbesteller vom 1.1.2015 muss beim Erscheinen aber nur 45 Euro zahlen. Auf der Amazon-Webseite lautet das Ganze so:
Ich hab mich nun gefragt, wie das überhaupt rechtlich einzuordnen ist? Wenn man das ganze Geschäft grundsätzlich als Invitatio ad offerendum sehen möchte, kommt ein Kaufvertrag erst mit dem Verschicken zustande. Die Frage ist dann, was für einen "Wert" hat diese "Vereinbarung" also? Konkret für den Fall, es wird sich einfach nicht dran gehalten. Nehmen wir an es ist tatsächlich alles unstreitig, aber Amazon sagt "Wir liefern nur für 50 Euro". Das heißt der Preis war tatsächlich niedriger und es liegt auch kein Preisirrtum oder ähnliches vor.Wenn Sie einen Artikel bestellen, der der Vorbesteller-Preisgarantie unterfällt, bezahlen Sie den günstigsten Preis im Zeitraum zwischen Ihrer Bestellung und dem Erscheinungsdatum (wenn der Artikel ein festgelegtes Erscheinungsdatum hat) oder dem Auslieferungstag oder dem Tag der elektronischen Erfüllung (wenn der Artikel kein festgelegtes Erscheinungsdatum hat), der für das Produkt von Amazon.de angeboten wird.
Rechtliche Einordnungsvarianten die mir einfallen:
Variante 1: Lediglich das Angebot des Käufers ist dahingehend modifiziert, dass es als "Kaufpreis" den niedrigen in dem Zeitraum anfallenden Preis anbietet. Amazon kann daher nur zu diesem Preis annehmen. In unserem Beispiel: Kein Kaufvertrag entstanden, weil keine übereinstimmenden Willenserklärungen.
Variante 2: Keine invitatio ad offerendum, sondern offerta ad incerta personas. Amazon gibt ein verbindliches Angebot ab, die Ware für den niedrigsten von ihnen angebotenen Preis zu verkaufen. Schon die Bestellung ist die Vertragsannahme durch den Käufer unter der gleichen Bedingung.
Variante 3: Vertrag eigener Art (Vorvertrag?), der Amazon später verbietet den Vertragsschluss nur zu dem höheren Preis anzubieten
Die Variante 1 würde der gesamten Vereinbarung nahezu keinen rechtlichen Mehrwert geben. Der Kunde kann sich im Fernabsatz ja eh jederzeit bis zum Vertragsschluss und sogar noch darüber hinaus vom Vertrag lösen. Diese Variante hätte keinerlei Verpflichtungscharakter für Amazon. Halte ich auch hinsichtlich des UWG für etwas bedenklich, wenn man dieser Vereinbarung quasi keinen rechtlichen Charakter geben würde.
Die Variante 2 scheitert vermutlich daran, dass Amazon ausdrücklich den Vertragsschluss vorbehält. Man müsste daher annehmen, dass durch diese Preisgarantie ein Bindungswille entsteht, der sogar den ausdrücklich gegenlautenden Willen überdeckt. Da sich die Preisgarantie aber einzig und alleine auf den Preis bezieht und nicht auf die restlichen Vertragsinhalte, wird man dies hier wohl kaum annehmen können.
Daher ist Variante 3 möglicherweise tatsächlich der am besten rechtlich einzuordnende Weg? Es wird bereits bei der Vorbestellung ein Vorvertrag dahingehend geschlossen, dass ein Kaufvertrag zustande kommen soll und Amazon verpflichtet sich bereits jetzt, dass wenn der Vertrag zustande kommt, dies zum garantierten Preis passiert? In diesem Fall wäre Amazon zwar grundsätzlich nicht an den Vertrag gebunden, wenn sie ihn jedoch schließen wollen, dann nur zum vorher vereinbarten Preis.
Gedanken dazu?
Wäre glaube ich tatsächlich ein schönes Thema für eine zivilrechtliche Seminararbeit. In der Praxis wird diese Frage es vermutlich ja niemals vor ein Gericht schaffen.
Gruß,
Ara