Verlust von Schlüsseln (Mietrecht) -- SE statt/neben d.L.?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Verlust von Schlüsseln (Mietrecht) -- SE statt/neben d.L.?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Klassiker (gibt auch einen BGH-Fall dazu):

Mieter verliert Wohnungsschlüssel, ganzes Schließsystem des Hauses muss ausgetauscht werden. Vermieter/Eigentümer will Schadensersatz.

BGH dazu: §§ 280 I, 241 II BGB mit dem zentralen Problem, ob der Austausch der ganzen Schlösser noch ein adäquat-kausaler Schaden ist.

Klingt i.E. plausibel, aber meine dumme Frage in dem Zusammenhang: Warum nicht §§ 280 I, III 283 BGB wg. einer (teilweisen) Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 546 I BGB)?

Klar, Mietsache ist "primär" die Wohnung und nicht der Schlüssel, aber sowohl der Mietvertrag als auch § 546 I BGB erstrecken sich denknotwendig auch auf den Schlüssel, der immerhin Vss. für das Betreten des Mietobjekts ist. Ist deshalb der Schlüsselverlust nicht zugleich ein Fall der (teilweisen) Unmöglichkeit der Herausgabe des Mietobjekts nach Ablauf des Mietvertrages, sodass die §§ 280 I, III, 283 einschlägig wären...?
OJ1988
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Re: Verlust von Schlüsseln (Mietrecht) -- SE statt/neben d.L

Beitrag von OJ1988 »

Jedenfalls solange der Mietvertrag noch andauert, besteht noch keine Rückgabepflicht, die durch Verlust der Schlüssel unmöglich werden könnte.
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