Zwei Fragen zur GoA

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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NikMac312
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Zwei Fragen zur GoA

Beitrag von NikMac312 »

Hallo zusammen!

Ich habe zwei Fallsituationen im Bezug auf eine GoA, bei deren Lösung ich mich nicht ganz sicher bin. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

Fall 1

Typischer Retter-in-der-Not-Fall. Person ist suizidwillig und wird von einer Person gerettet, die dafür ins kalte Meer springt. Anschließend hat sie aufgrund der Kälte eine Lungenentzündung. Diese Person macht nun Schmerzensgeld geltend (das ist ja nach neuer Rechtsprechung möglich).
Weiterhin hat ihr Arbeitgeber ihr die befristete Nebenjob-Stelle gekündigt, weil sie aufgrund der Lungenentzündung lange Zeit ausfiel. Sie macht auch den Semesterverdienstausfall (2000€ geltend).

Und hier bin ich mir unsicher. Ist das möglich? Generell werden bei der GoA ja nur Schäden ersetzt, welche durch das tätigkeitsspezifisch erhöhte Risiko entstehen. Das könnte man ja mit einiger Diskussion noch bejahen.
Aber hier ist ja nun im Rahmen der Kausalität noch das Drittverhalten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dieses Drittverhalten ist ja nur unerheblich, wenn sich der Dritte zum Handeln herausgefordert fühlen durfte und seine Handlung angemessen ist.
Das würde ich hier verneinen - gerade aufgrund des Arbeitnehmerschutzes ist es nicht angemessen, jemanden alleine wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls zu kündigen. Hier würde ich also den Zurechnungszusammenhang verneinen und einen derartigen Anspruch ablehnen. Etwas anderes wäre es freilich, wenn die betreffende Person freiberuflich/gewerblich tätig wäre und ihr durch die Krankheit Gewinn entgeht (§ 252 BGB).

Fall 2

Hier geht es um die typischen "Eingeparkt-Fälle". Das Auto einer Person ist eingeparkt und diese muss zu einem dringenden Termin. Sie lässt das Auto von einem Nachbarn (der einen Traktor hat) abschleppen. Dieser nimmt, um ein gutes Geschäft zu machen, 300€ dafür. Ein Unternehmer hätte dafür allerdings nur 150€ genommen.

Dass die Person das Auto hier Abschleppen darf und grundsätzlich aus GoA und § 823 I die Kosten hierfür ersetzt verlangen kann, ist denke ich klar. Ich frage mich nur, ob der Anspruch gem. § 254 II BGB gekürzt werden muss, weil die Person es unterlassen hat, den Schaden zu mindern.
Hier würde ich aber eine Analogie zur Verbotenen Eigenmacht und der Selbsthilfe (§§ 858, 859 BGB) aber annehmen, dass es durchaus legitim ist, das Auto unmittelbar abschleppen zu lassen. Gerade in Anbetracht eines wichtigen anstehenden Termins ist es unzumutbar, noch auf einen - wenn auch preisgünstigeren - Unternehmer zu warten. Das Argument wäre also eine Analogie zur Unmittelbarkeitserfordernis der Verbotenen Eigenmacht.

Ist das richtig bzw. vertretbar oder ist der Anspruch hier zu kürzen? Was meint ihr?

Ich danke Euch im Voraus herzlich für jede Anregung!

Besten Dank.
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