Verfügungsberechtigung bei pfandrechten

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Fridolin
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 11
Registriert: Sonntag 15. Januar 2017, 21:37

Verfügungsberechtigung bei pfandrechten

Beitrag von Fridolin »

Hey Leute,
Kurze verständnisfrage
wenn jemand ein Pfandrecht durch einen anderen erworben hat und es jetzt selbst einem dritten uberträgt (1250, 398) worauf muss sich die verfügungsberechtigung des zweitveräusseres beziehen ? Eigentümer ist er ja nicht. Muss er lediglich wirksamer pfandrechtsinhaber sein? Oder bedarf es der Ermächtigung des Eigentümers nach 185?
Fridolin
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 11
Registriert: Sonntag 15. Januar 2017, 21:37

Re: Verfügungsberechtigung bei pfandrechten

Beitrag von Fridolin »

Wirklich niemand?
Benutzeravatar
Torquemada
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1495
Registriert: Mittwoch 1. Februar 2006, 03:11
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Verfügungsberechtigung bei pfandrechten

Beitrag von Torquemada »

Verfügungsberechtigt ist der Inhaber des Rechts, über das verfügt wird. Zum Erwerb des Pfandrechts ist deshalb erforderlich, dass der Verfügende Inhaber der gesicherten Forderung ist und dass für diese ein wirksames Pfandrecht besteht. Verfügt ein Dritter über die pfandrechtsgesicherte Forderung, bedarf er hierfür der Zustimmung (§ 185 BGB) des Forderungsinhabers (= Pfandrechtsinhabers), natürlich nicht der des Sacheigentümers.
Antworten