Hey Leute,
Kurze verständnisfrage
wenn jemand ein Pfandrecht durch einen anderen erworben hat und es jetzt selbst einem dritten uberträgt (1250, 398) worauf muss sich die verfügungsberechtigung des zweitveräusseres beziehen ? Eigentümer ist er ja nicht. Muss er lediglich wirksamer pfandrechtsinhaber sein? Oder bedarf es der Ermächtigung des Eigentümers nach 185?
Verfügungsberechtigung bei pfandrechten
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 11
- Registriert: Sonntag 15. Januar 2017, 21:37
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 11
- Registriert: Sonntag 15. Januar 2017, 21:37
Re: Verfügungsberechtigung bei pfandrechten
Wirklich niemand?
- Torquemada
- Super Power User
- Beiträge: 1495
- Registriert: Mittwoch 1. Februar 2006, 03:11
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Verfügungsberechtigung bei pfandrechten
Verfügungsberechtigt ist der Inhaber des Rechts, über das verfügt wird. Zum Erwerb des Pfandrechts ist deshalb erforderlich, dass der Verfügende Inhaber der gesicherten Forderung ist und dass für diese ein wirksames Pfandrecht besteht. Verfügt ein Dritter über die pfandrechtsgesicherte Forderung, bedarf er hierfür der Zustimmung (§ 185 BGB) des Forderungsinhabers (= Pfandrechtsinhabers), natürlich nicht der des Sacheigentümers.