Guten Morgen!
Mir leuchtet noch nicht so hundertprozentig ein, wann als Anspruchsgrundlage allein 280 l und wann 280 l, 241 ll eingreift. Hat vielleicht jemand ne griffige Abgrenzung für mich?
LG
wann 280 l und wann 280 l, 241 ll als AGL
Moderator: Verwaltung
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wann 280 l und wann 280 l, 241 ll als AGL
"Ein Anwalt kann mit seinem Aktenkoffer mehr stehlen als hundert Männer mit Kanonen." - Don Vito Corleone
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Re: wann 280 l und wann 280 l, 241 ll als AGL
Was für einen Mehrwert bringt dir denn § 241 II BGB?
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Re: wann 280 l und wann 280 l, 241 ll als AGL
Das Zitat weist halt darauf hin, dass es (primär) um die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht geht, während § 280 I BGB (auch ohne §§ 281, 283, 286 BGB) prinzipiell einen weiter gestreckten Pflichtenkreis abdeckt.Mimis hat geschrieben:Was für einen Mehrwert bringt dir denn § 241 II BGB?
Tatsächlich findet man für ein und denselben Fall immer mal wieder nur "§ 280 I BGB" oder "§§ 280 I, 241 II BGB". Als griffige Faustformel würde ich empfehlen: Wenn man sich sicher ist, dass es (primär) um eine Rücksichtnahmepflicht geht, dann zitiert man "§§ 280 I, 241 II BGB". Wenn man sich nicht sicher ist, es aber nicht um einen SE statt der Leistung oder einen Verzugsschaden geht, nimmt man nur "§ 280 I BGB".
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Re: wann 280 l und wann 280 l, 241 ll als AGL
Eigentlich sollte der Fragesteller durch diesen Reifen springen, aber du hast es auch sehr schön gemacht
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Re: wann 280 l und wann 280 l, 241 ll als AGL
Wenn ich keine normierte oder vertragliche Pflicht habe, die verletzt wird, ist mir recht klar, dass ich regelmäßig den 241 II dazunehme. Was mir aber nicht einleuchtet, ist, dass ich kürzlich in einer Lösung zum Anspruch des Vermieter gegen den Mieter bzgl. erzielter Untermiete wegen Verletzung der Pflicht aus 540 als AGL die 280 I, 241 II gesehen habe :/
Ich hätte hier allein auf 280 I abgestellt.
Ich hätte hier allein auf 280 I abgestellt.
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Re: wann 280 l und wann 280 l, 241 ll als AGL
Ich hätte hier auch alleine auf § 280 I abgestellt. Schuldverhältnis ist der Mietvertrag, Pflichtverletzung die Nichteinholung der Erlaubnis (§ 540), wieso man da noch den § 241 II braucht erschließt sich mir nicht. Jedenfalls dürfte § 280 I alleine auch richtig sein.
Man könnte vielleicht an einer entgangenen höheren Hauptmiete als der vereinbarten ansetzen. Bsp: Der Hauptmieter hatte bei Abschluss seines Mietvertrages schon die Absicht die Bude unterzuvermieten. Hätte er dies dem Vermieter gesagt, hätte der evtl. einen höheren Mietzins verlangt, oder im Mietvertrag eine Mieterhöhungsklausel aufgenomen. Dann könnte man schon auf den § 241 II abstellen. Aber so lange es um die Herausgabe des Untermietzinses geht, würde ich nur den § 280 I nehmen.
Man könnte vielleicht an einer entgangenen höheren Hauptmiete als der vereinbarten ansetzen. Bsp: Der Hauptmieter hatte bei Abschluss seines Mietvertrages schon die Absicht die Bude unterzuvermieten. Hätte er dies dem Vermieter gesagt, hätte der evtl. einen höheren Mietzins verlangt, oder im Mietvertrag eine Mieterhöhungsklausel aufgenomen. Dann könnte man schon auf den § 241 II abstellen. Aber so lange es um die Herausgabe des Untermietzinses geht, würde ich nur den § 280 I nehmen.
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