Schadensersatz des Besitzers bei Schutzpflichtverletzung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Holzmüller
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Schadensersatz des Besitzers bei Schutzpflichtverletzung

Beitrag von Holzmüller »

Hallo zusammen,

ich habe einen Fall gelesen und ihn gedanklich etwas weiter gespinnt und würde mich freuen, wenn ihr ein paar Ideen miteinwerfen würdet.

Folgende Konstellation:

A bestellt einen Handwerker (H), der ein Regal an der Wand montieren soll. Beim Bohren in die Wand trifft H Stromkabel, die dort durchführen, sodass der Strom in der Wohnung nicht mehr funktioniert. A wohnt als Mieter in einer Wohnung des Eigentümers E.

Also könnte man sagen, A hat gegen H einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen Schutzpflichtverletzung, weil H beim Bohren nicht darauf geachtet hat, keine Stromkabel in der Wand dabei zu treffen. Die beeinträchtigte Rechtsposition des A ist der berechtigte Besitz, dem eine Nutzungs-und Ausschlussfunktion zukommt, wenn ich das richtig sehe oder? Auch wenn es sich nur um die Kabel in der Wand handelt.

Und hat E daneben dann einen Anspruch aus § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung, wenn man annimmt, dass H fahrlässig gehandelt hat?

Abwandlung:

Wie stellt sich dann das Ganze dar, wenn A volljährig ist, aber weiterhin im Haus der Eltern wohnt und den Vertrag mit H schließt?
Der BGH nimmt ja an, dass selbst bei Volljährigkeit das Kind Besitzdiener gem. § 855 BGB ist, so zumindest kenne ich es im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Kann man dann überhaupt einen Anspruch des A gem. §§ 280 I, 241 II BGB annehmen, wo doch weder das Eigentum noch der berechtigte Besitz des A verletzt wird? Irgendwie würde ich das verneinen, aber ich sehe jetzt auch keinen anderen Anspruch des A und das kommt mir doch etwas merkwürdig vor.

Und was ist das mit den Eltern? Sollte man da einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter prüfen? Leistungsnähe und Erkennbarkeit könnte man bejahen. Aber Gläubigernähe? Funktioniert die "Wohl-und-Wehe" auch in die andere Richtung, also von Kindern zu Eltern? Und müsste man da nicht spätestens bei der Schutzbedürfigkeit aussteigen, weil den Eltern ein deliktischer Anspruch zustehen könnte? Aber was, wenn das Verschulden des H nicht positiv nachgewiesen werden kann und man eigentlich die Vermutung des § 280 I 2 BGB bräuchte?

Ich bin gerade etwas verwirrt :-k Also ich würde mich freuen, wenn ihr eure Gedanken teilen wollt.
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