Gegen den Einziehungsbeschluss der Gesellschaft kann sich der betroffene Gesellschafter dessen Anteil eingezogen werden soll mit der Anfechtungsklage wehren, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einziehung aus der Satzung nicht eingehalten wurden. Dabei wird analog auf § 246 AktG abgestellt. Der Streitwert wird sich dabei regelmäßig am Wert der eingezogenen Geschäftsanteile bemessen.
Was ist nun, wenn der Streitwert unter 5.000,00 beträgt? Grundsätzlich wäre dann logischerweise das Amtsgericht zuständig. § 63 Abs. 3 GmbHG findet wohl nach herrschender Auffassung keine Anwendung in dieser Konstellation. Meines Erachtens dürfte es nahe liegen, § 246 Abs. 3 AktG ebenfalls analog anzuwenden, also die ausschließliche Zuständigkeit des Landgericht - dort KfH - anzunehmen. Abseits einer Fundstelle (Wolff in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 7, 5. Auflage 2016, § 38 Rn. 69) habe ich dazu nichts gefunden.
Hat jemand Erfahrungswerte oder Hinweise?
[GesR] Sachliche Zuständigkeit bei Anfechtung der Einziehung
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[GesR] Sachliche Zuständigkeit bei Anfechtung der Einziehung
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen.
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Re: [GesR] Sachliche Zuständigkeit bei Anfechtung der Einzie
... die analoge Anwendung einer weggefallenen Vorschrift ist auch schwierig. Meinst Du tatsächlich § 63 GmbhG oder ist das ein Tippfehler?Abschreiber hat geschrieben:§ 63 Abs. 3 GmbHG findet wohl nach herrschender Auffassung keine Anwendung in dieser Konstellation.
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Re: [GesR] Sachliche Zuständigkeit bei Anfechtung der Einzie
Tippfehler. Gemeint war selbstverständlich § 61 Abs. 3 GmbHG. Irgendwelche sonstigen Hinweise?
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Re: [GesR] Sachliche Zuständigkeit bei Anfechtung der Einzie
Ich würde auch für die Zuständigkeit das AktG analog anwenden, also § 246 Abs. 3 AktG.
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Re: [GesR] Sachliche Zuständigkeit bei Anfechtung der Einzie
Habe ich auch so gemacht. Mal sehen, was das Landgericht sagt.
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