Unternehmerregress Teil 1

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Fridolin
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Unternehmerregress Teil 1

Beitrag von Fridolin »

Hallo Leute,

hab eine Frage zu Unternehmerregress ggü seinem Lieferanten. Und zwar im Sacghverhalt:

Unternehmer X bezieht vom Lieferanten L ein neues Auto, welches schon einen Mangel aufweist. X verkauft es an Verbraucher Y. Verbraucher Y macht Nachlieferung geltend.

Bis hierhin kein Problem, wenn X dem Nachlieferungsbegehren nachkommt und anschließend selbst gegenüber Lieferant L zurücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I, 478 I BGB.
In diesem Fall ist ja i.R.d Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung die Anwendung des § 478 I BGB einschlägig, wenn der Unternehmer die "neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste" - Hauptanwendungfall ist ja § 439 IV BGB... bis hier klar.

Aber wie sind die Fälle zu werten wenn der Unternehmer ggü dem VErbraucher eine gewisse Schuld an einer unterbliebenen Nacherfüllung hat... etwa weil er sie ernsthaft und verweigert oder arglistig getäuscht hat ? Kommt es dann zum rücktritt hat der unternehmer ja auch Quasi ein recht die sache zurückzunehmen ( zb § 346 I BGB oder 281 V). Ist das nicht unbillig dem Lieferanten gegenüber dass dieser im vollen Umfang in den Rücktrittsregress genommen werden kann obwohl die "schuld" beim unternehmer liegt ? oder sagt man, da der unternahmer auch im normalfall zurücknehmen musste, ist ein solches "verschulden" im verhältnis unternehmer Lieferant unbeachtlich.

Danke zu frage 1
Fridolin
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Re: Unternehmerregress Teil 1

Beitrag von Fridolin »

Keiner eine idee?
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immer locker bleiben
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Re: Unternehmerregress Teil 1

Beitrag von immer locker bleiben »

Prüfe doch einfach mal den Regressanspruch des Unternehmers gegen den Lieferanten Schritt für Schritt durch ...
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Fridolin
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Re: Unternehmerregress Teil 1

Beitrag von Fridolin »

ansich wenn ich das durchprüfe, geht der Anspruch des Unternehmers durch. Daher meine Frage... ob da wertungs-/ und billigkeitsmäßig etwas anderes gilt ?!
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pHr3d
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Re: Unternehmerregress Teil 1

Beitrag von pHr3d »

BeckOK-BGB/§ 478 Rn 15: In der Lit. finden sich deshalb Vorschläge, Abs. 1 durch Einschränkung seines Anwendungsbereichs einen tragfähigen Sinn zu geben. So will Büdenbender Abs. 1 auf diejenigen Fälle beschränken, in denen der Verbraucher dem Unternehmer zu Recht keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gab; denn sonst müsse der Unternehmer dem Lieferanten ermöglichen, nachzuerfüllen und dadurch Sekundärrechte des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer abzuwenden (NK-BGB/Büdenbender Rn. 5, 8). Oetker/Maultzsch wollen die Privilegierung von Abs. 1 (und ebenso Abs. 3 und 4) auf Rechtsbehelfe des Unternehmers gegenüber dem Lieferanten beschränken, die das reine Regressinteresse des Unternehmers nicht überschreiten, also etwa nicht anwenden, wenn der Unternehmer zurücktreten will, obwohl der Verbraucher nur gemindert hat (Oetker/Maultzsch § 2 Rn. 577 f., 584; ebenso Bitterich JR 2004, 485 [488]; Böhle WM 2004, 1616 [1619 ff.]; Wenzel DB 2003, 1887 [1893]; dagegen Lepsius AcP 207 [2007], 340 [352 f.]; MüKoBGB/Lorenz Rn. 22; Palandt/Weidenkaff Rn. 11; Reinicke/Tiedtke Rn. 774 ff.; Soergel/Wertenbruch Rn. 97 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann Rn. 36, 98 f.; Tiedtke/Schmitt ZIP 2005, 681 [683 f.]; Tröger AcP 204 [2004], 115 [131]). Beide Vorschläge führen zu sinnvollen Ergebnissen, aber für beide findet sich im Text von Abs. 1 und in den Gesetzesmaterialien nicht der geringste Anhaltspunkt. ME sollte man sich damit abfinden, dass Abs. 1 eine recht „grobschlächtige“ Regelung ist, die den vom Verbraucher in Anspruch genommenen Unternehmer privilegieren will, ohne diese Privilegierung nur auf solche Fälle zu beschränken, in denen sie jeweils konkret gerechtfertigt ist. Man sollte deshalb gar nicht versuchen, durch eine Fülle hochkomplizierter Analogien und Reduktionen (s. nur Böhle WM 2004, 1616 [1619 ff.]) jeweils im Einzelfall angemessene Ergebnisse zu erzielen, sondern schon aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst wenig vom Text abweichen und nur danach streben, grobe Wertungswidersprüche zu vermeiden (so auch Staudinger/Matusche-Beckmann Rn. 36).
Solche Einschränkungen werden diskutiert, aber da es an Rechtsprechung zum Thema fehlt, bleibt das ganze etwas im luftleeren Raum.
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