Guten Abend liebe Juristen,
wir nehmen an, einer Klägerin wurde verwehrt, auf die Klageerwiderung reagieren zu dürfen, wodurch neben Art. 103 Abs. 1 GG auch § 132 ZPO verletzt sein soll. Vorgetragen wird von dieser Klägerin dann aber nicht, dass sie überhaupt noch etwas vorgetragen hätte.... kann das rechtliche Gehör dennoch verletzt sein?
Ich kann es noch nicht gesetzlich festmachen, aber mein Gefühl sagt "nein!".
Rechtliches Gehör
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Re: Rechtliches Gehör
In welcher Verfahrenssituation stellen wir uns denn diese Frage?
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Re: Rechtliches Gehör
In der zweiten Instanz.
- batman
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Re: Rechtliches Gehör
Im Zivilprozess hat ein Rechtsmittel nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Rechtsfehler beruht (hier: § 513 I ZPO).
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Re: Rechtliches Gehör
Ach Gott! Manchmal steht man aber auf dem Schlauch!
Ich bedanke mich!
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