Hallo,
ich habe folgende Frage, die sich auf Stellvertretung und beschränkte Geschäftsfähigkeit bezieht:
Wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger (A) für jemanden als Bote tätig ist,
und A den Preis beim Verkäufer runterhandelt (womit der Geschäftsherr einen geringeren Preis zahlt)
und der Geschäftsherr das Geschäft genehmigt;
ist A dann trotzdem als Bote oder als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig gewesen?
Botenschaft
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Re: Botenschaft
Sofern er dennoch - nach dem objektiven Empfängerhorizont - als Bote auftritt, handelt es sich um einen Fall des "Boten ohne Botenmacht", auf welchen die §§ 177 ff. BGB nach h.M. entsprechende Anwendung finden.
Das heißt, der Geschäftsherr kann das Geschäft analog § 177 I BGB genehmigen. Auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit des ohne Botenmacht Handelnden kommt es insoweit nicht an. Andernfalls würde § 179 III 2 BGB entsprechend gelten.
Das heißt, der Geschäftsherr kann das Geschäft analog § 177 I BGB genehmigen. Auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit des ohne Botenmacht Handelnden kommt es insoweit nicht an. Andernfalls würde § 179 III 2 BGB entsprechend gelten.
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Re: Botenschaft
@Dan: was würdest Du denn sagen?