Hallo, ich habe zwei Fragen bezüglich des Anspruchsaufbaus bei einer Stellvertretung.
Prüft man den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung bei der Prüfung der Stellvertretung, und wenn Ja, wo?
(Noch vor der der Prüfung der Stellvertretung oder bei der Prüfung, ob eine eigene Willenserklärung vorliegt)
Und wie geht man vor, wenn man einen Vertreter ohne Vertretungsmacht hat, der einen anderen Willen als den des Geschäftsherrn abgibt?
Erwähnt man da den Willen des Geschäftsherr nur am Rande?
Vielen Dank für Rückmeldungen im Voraus!
Willenserklärung und Stellvertretung
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Re: Willenserklärung und Stellvertretung
Formuliere doch bitte mal eine beispielhafte Musterlösung im Gutachtenstil.