Sachenrecht- Eigentumsübereignung, Minderjährigkeit

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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MaxiS
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Sachenrecht- Eigentumsübereignung, Minderjährigkeit

Beitrag von MaxiS »

Hey Leute,

ich bin gerade in der Klausurvorbereitung und komme nicht mehr weiter. Habe schon etwas Literatur gelesen, gegooglet aber komme nicht richtig weiter.
Folgender SV

Die Eltern E schenken der 6 jährigen Tochter K eine Puppe und überreichen ihr diese auch. Einige Zeit später, nach dem 7ten Geburtstag der K, beschließt diese einen Tausch mit ihrer 10 Jährigen Schwester S zu machen. K tauscht die Puppe mit S gegen ein Plüschtier. S verliert einige Zeit später das Interesse an der Puppe und verkauft diese für 5€ an die ebenfalls 10 Jährige Freundin F und übergibt die Puppe an diese.
Frage: Wer ist Eigentümer der Puppe ?

Meine Gedanken dazu
Ursprüngliche Eigentumslage:
I. Eigentümer E
Übereignung E an K gem § 929 I S1 BGB ?
1. Einigung zwischen E und K über Übereignung? K zum Zeitpunkt Geschäftsunfähig gem. 104 BGb und WE damit nichtig gem 105 BGB. Lediglich rechtlicher Vorteil hier irrelevant da 6 Jahre. Aber Auslegung 133,157 Eltern genehmigen WE selbstverständlich. Übergabe,etc,.. vorhanden. Tochter K wurde Eigentümerin
II. Übereignung von mittlerweile 7 jähriger K an 10 Jährige Schwester S gem §§ 929 ff BGB?
1. Einigung - K ist beschränkt geschäftsfähig§ 106, S ebenfalls. Lediglich rechtlicher Vorteil gem 107 BGB ( - ) da ja Eigentumsverlust niemals rechtlich Vorteilhaft sein kann. Weder für K noch für S. Also Abhängigkeit von der Genehmigung der Eltern, da schwebend unwirksam.
Und hier komme ich nicht mehr weiter. Im SV steht nichts von einer Genehmigung. Die Eltern wussten nichts vom Tausch.
Ich habe mir überlegt hier Hilfsgutachterlich weiterzuprüfen, mit einer aus dem Ärmel geschüttelten Argumentation. Vielleicht das die Eltern es bewilligen würden, da die Puppe in der Familie bleibt. Aber das kann es ja auch nicht sein. Vor allem da ich bei der Übereignung zwischen S und F dasselbe Problem mit der Einigung habe.
Zu einer möglichen Prüfung des Gutgläubigen Erwerbes kommt es ja gar nicht, da ich schon bei der Einigung raus fliege.

Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für mögliche Lösungsansätze.
MfG
Mimis
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Re: Sachenrecht- Eigentumsübereignung, Minderjährigkeit

Beitrag von Mimis »

I. Ursprünglich Eltern

II. Eltern -> K (+) mit deiner Begründung

III. K -> S ?

§ 929 S. 1 BGB? Einigung schwebend unwirksam wegen §§ 107, 108 I BGB. von Seiten der K
Demnach noch immer K Eigentümerin.

IV. Eigentumsverlust K durch "Geschäft" S -> F?

§§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB?
Einigung schwebend unwirksam wegen §§ 107, 108 I BGB von Seiten der S.

Ich denke das deckt sich mit deinen Ausführungen.
Gibt es noch weitere Angaben im SV?
MaxiS
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Re: Sachenrecht- Eigentumsübereignung, Minderjährigkeit

Beitrag von MaxiS »

Nein, leider steht im Sachverhalt nichts weiteres.
Ich denke die ganze Zeit, ob ich etwas übersehe, aber der Sachverhalt gibt auch nicht mehr her.
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