Tobias__21 hat geschrieben:Mir wurde das jedenfalls so beigebracht, dass man besser von Kaufvertrag in Gestalt eines .... sprechen sollte, anstatt nur von Fernanabsatzvertrag. Bzw. das gerade herausstellen sollte, dass hier trotz allem ein Kaufvertrag vorliegt. Man kann das natürlich auch anders formulieren.
Wenn man nur von "Fernabsatzertrag" o.Ä. spricht, bringt das zumeist keinem Menschen etwas, weil man nicht weiß, was im gegebenen Fall die Anspruchsgrundlage ist, nach welchen Vorschriften sich ein (etwaiges) Gewährleistungsrecht richtet usw.
"Fernabsatzvertrag" sagt im Grunde nur etwas über die Vertriebsmodalität aus. Wie genau man es formuliert, ist aber in der Tat zweitrangig, solange man das nicht verkennt (was zumindest in unteren Semestern häufig vorkommt).
Ja, darauf wollte ich hinaus. Man liest nämlich in der Tat auch oft: V und K haben einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen. Und das haben sie gerade nicht. Sie haben einen Kaufvertrag abgeschlossen.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Das wäre zwar auch nicht unbedingt falsch, hat aber keinen wirklichen Mehrwert (und ist deshalb nicht zu empfehlen).
In Fällen ist ja in der Regel nach Ansprüchen gefragt. Dann geht man von der Anspruchsgrundlage (z.B. § 433 II BGB) aus. §§ 510, 312b BGB u.Ä. können relevant werden, wenn es um die wirksame Entstehung des Anspruchs oder sein Erlöschen infolge eines Widerrufs geht.
Würde ich nicht machen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 433 BGB. Die Besonderheiten des Fernabsatzes verarbeitest Du dann an der Stelle, an der sie relevant werden im Anspruchsaufbau. Im Obersatz zitierst Du sie aber nicht.
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Das heißt wenn beispielsweise X von Y sein Geld zurückverlangt müsste ich beim gutachten in etwa wie folgt formulieren:
X könnte gegen Y ein Anspruch zur Rückzahlung des Geldes aus $433 haben.
und dann muss eben geklärt werden ob der Anspruch entstanden, untergegangen oder durchsetzbar ist ?
und hier kommen dann Wiederruf etc erst zum Einsatz?
oder ist das falsch?
(entschuldigt wenn ich zuviele fragen stelle aber ich fang zum Wintersemester an mit Jura und da es mir spaß macht lern ich ein wenig aus eigener Kraft bis es dann richtig losgeht )
Zuletzt geändert von jura_student am Freitag 17. Februar 2017, 19:24, insgesamt 1-mal geändert.
Wissen ist die größte Quelle der Macht!
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
Vielleicht solltest Du Dich dann nicht unbedingt mit Fernabsatzgeschichten beschäftigen, wenn Du noch gar nicht angefangen hast Wenn Du unbedingt schon loslegen willst, fang doch mal mit den Regelungen zum Vertragsschluss an.
Und nein: Aus § 433 ergibt sich kein Rückzahlungsanspruch. Wenn er seinen Kaufpreis zurück möchte, muss er vom Vertrag zurücktreten, anfechten, widerrufen, was auch immer. Dann ist die Anspruchsgrundlage aber auch nicht mehr § 433, sondern eine andere. § 433 regelt nur den Anspruch auf Übereignung der Sache und in Absatz II die Zahlung des Kaufpreises.
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Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das wäre zwar auch nicht unbedingt falsch, hat aber keinen wirklichen Mehrwert (und ist deshalb nicht zu empfehlen).
In Fällen ist ja in der Regel nach Ansprüchen gefragt. Dann geht man von der Anspruchsgrundlage (z.B. § 433 II BGB) aus. §§ 510, 312b u.Ä. können relevant werden, wenn es um die wirksame Entstehung des Anspruchs oder sein Erlöschen infolge eines Widerrufs geht.
Das heißt wenn beispielsweise X von Y sein Geld zurückverlangt müsste ich beim gutachten in etwa wie folgt formulieren:
X könnte gegen Y ein Anspruch zur Rückzahlung des Geldes aus $433 haben.
und dann muss eben geklärt werden ob der Anspruch entstanden, untergegangen oder durchsetzbar ist ?
und hier kommen dann Wiederruf etc erst zum Einsatz?
oder ist das falsch?
(entschuldigt wenn ich zuviele fragen stelle aber ich fang zum Wintersemester an mit Jura und da es mir spaß macht lern ich ein wenig aus eigener Kraft bis es dann richtig losgeht )
Wenn das Geld bereits gezahlt worden ist, wäre bei einem Widerruf als Anspruchsgrundlage § 357 I BGB zu prüfen. Man würde dann im Zusammenhang mit dem Widerruf prüfen, ob ein Widerrufsrecht bestand, das sich z.B. aus §§ 312g I, 355 BGB ergeben könnte. Dazu müsste es sich dann wiederum um einen Vertrag i.S.d. § 312b I BGB handeln usw.
Ist das Geld noch nicht gezahlt, aber ein Widerruf erklärt worden, wäre er eine rechtsvernichtende Einwendung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB.
Das mit dem Widerruf (ohne "ie") lernt ihr alles noch im Schuldrecht. Für den Anfang merken wir uns aber mal, dass das Paragraphenzeichen bei der "3" zu finden ist (nicht zu verwechseln mit dem Dollarzeichen bei der "4").
Tobias__21 hat geschrieben:
Und nein: Aus § 433 ergibt sich kein Rückzahlungsanspruch. Wenn er seinen Kaufpreis zurück möchte, muss er vom Vertrag zurücktreten, anfechten, widerrufen, was auch immer. Dann ist die Anspruchsgrundlage aber auch nicht mehr § 433, sondern eine andere. § 433 regelt nur den Anspruch auf Übereignung der Sache und in Absatz II die Zahlung des Kaufpreises.
Aso also müsste ich beispielsweise Angeben:" §357 iVm §433 "
oder wird der Kaufvertrag garnicht erwähnt?
Tobias__21 hat geschrieben:Vielleicht solltest Du Dich dann nicht unbedingt mit Fernabsatzgeschichten beschäftigen, wenn Du noch gar nicht angefangen hast Wenn Du unbedingt schon loslegen willst, fang doch mal mit den Regelungen zum Vertragsschluss an.
ich habe mir heute Standardfälle Zivilrecht für Anfänger bestellt. Ich hoffe das es mir eine gute Einarbeitung in die Materie ermöglicht.
Find ich echt klasse das einem hier so geholfen wird.
Hätte ich ehrlich gesagt nicht gedacht aber im Nachhinein ist man ja immer schlauer.
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jedoch wird's schwer beim Verstand.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Das mit dem Widerruf (ohne "ie") lernt ihr alles noch im Schuldrecht. Für den Anfang merken wir uns aber mal, dass das Paragraphenzeichen bei der "3" zu finden ist (nicht zu verwechseln mit dem Dollarzeichen bei der "4").
Haha ups wie peinlich ^^
Vielen Dank für die Antworten!
Zuletzt geändert von jura_student am Freitag 17. Februar 2017, 19:36, insgesamt 1-mal geändert.
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Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
jura_student hat geschrieben:Aso also müsste ich beispielsweise Angeben:" §357 iVm §433 "
oder wird der Kaufvertrag garnicht erwähnt?
In diesem Fall genügt es, als Anspruchsgrundlage lediglich § 357 I BGB anzugeben. Zwischen Paragraphenzeichen und Norm gehört übrigens ein Leerzeichen, sonst dreht dein Korrektor bei der ersten Hausarbeit durch...
Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Zwischen Paragraphenzeichen und Norm gehört übrigens ein Leerzeichen, sonst dreht dein Korrektor bei der ersten Hausarbeit durch...
Gut merke ich mir !
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Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:
In diesem Fall genügt es, als Anspruchsgrundlage lediglich § 357 I BGB anzugeben. Zwischen Paragraphenzeichen und Norm gehört übrigens ein Leerzeichen, sonst dreht dein Korrektor bei der ersten Hausarbeit durch...
Ach, da habe ich schon schlimmeres gesehen
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Tobias__21 hat geschrieben:Würde ich nicht machen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 433 BGB. Die Besonderheiten des Fernabsatzes verarbeitest Du dann an der Stelle, an der sie relevant werden im Anspruchsaufbau. Im Obersatz zitierst Du sie aber nicht.
Ich hatte mal eine Vorlesung, da wurde vehement vertreten, beim Kaufvertrag ergäbe sich der Anspruch auf Zahlung etc. nicht aus § 433 BGB sondern "aus dem Vertrag selbst", weil es sich um einen vertraglichen und keinen gesetzlichen Anspruch handele.
Mr_Black hat geschrieben:Ich hatte mal eine Vorlesung, da wurde vehement vertreten, beim Kaufvertrag ergäbe sich der Anspruch auf Zahlung etc. nicht aus § 433 BGB sondern "aus dem Vertrag selbst", weil es sich um einen vertraglichen und keinen gesetzlichen Anspruch handele.