Rückgewähr ?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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jura_student
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Rückgewähr ?

Beitrag von jura_student »

Wenn ein Vertrag erfolgreich Angefochten wird (Anfechtungsgrund: Arglistige Täuschung § 123), dann müssen ja die bereits erbrachten Leistungen zurückgewährt werden wenn ich das richtig verstanden habe.

In welchem § wird die Rückabwicklung geregelt?

Danke im Voraus ! :)
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Tibor
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von Tibor »

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jura_student
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von jura_student »

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Honigkuchenpferd
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Im Fall der Anfechtung erfolgt die Rückabwicklung in der Regel (ausschließlich) über die sog. Leistungskondiktion (condictio indebiti) nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB (a.A.: condictio ob causam finitam nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB).

Du kannst dir auch einfach schon ein Lehrbuch zum BGB AT kaufen (z.B. Rüthers/Stadler).
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von jura_student »

ist der § 812 bei allen Kaufverträgen welche ex tunc nichtig sind die Rechtsfolge?

Beispielsweise wenn ein Vertragspartner zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe betrunken war oder so?
Zuletzt geändert von jura_student am Samstag 18. Februar 2017, 15:32, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von jura_student »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Du kannst dir auch einfach schon ein Lehrbuch zum BGB AT kaufen (z.B. Rüthers/Stadler).
Ich hab mir bisher das Grundwissen BGB AT von Hemmer/Wüst geholt und auch ein Bürgerliches Recht Buch von Barbara Grunewald.

Sollte ich mir dennoch eins von den oben von dir genannten zulegen?
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

jura_student hat geschrieben:
ist der § 812 bei allen Kaufverträgen welche ex tunc nichtig sind die Rechtsfolge?

Beispielsweise wenn ein Vertragspartner betrunken war oder so?
§ 812 BGB enthält diverse Anspruchsgrundlagen, die man genau unterscheiden muss. Die wichtigste ist die bereits genannte Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Grundsätzlich wäre sie aber auch bei Nichtigkeit einer WE wegen § 105 II BGB einschlägig.
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Rüthers/Stadler ist ein Buch:

http://www.beck-shop.de/Ruethers-Stadle ... t=13674167

Ich halte es für sinnvoll, am Anfang ein klassisches Lehrbuch zum BGB AT zu lesen. Dazu zählt das Buch von Grunewald nicht, es dient mehr dazu, Wissen, das man sich in den erstem Semestern angeeignet hat, zu wiederholen. Hemmer/Wüst ist eben ein (Kurz-)Skript und deshalb wirklich sehr, sehr knapp.

Zum Allgemeinen Teil des BGB gibt es viele gute Lehrbücher, aber Rüthers/Stadler ist besonders empfehlenswert.
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von jura_student »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Rüthers/Stadler ist ein Buch:

http://www.beck-shop.de/Ruethers-Stadle ... t=13674167

Ich halte es für sinnvoll, am Anfang ein klassisches Lehrbuch zum BGB AT zu lesen. Dazu zählt das Buch von Grunewald nicht, es dient mehr dazu, Wissen, das man sich in den erstem Semestern angeeignet hat, zu wiederholen. Hemmer/Wüst ist eben ein (Kurz-)Skript und deshalb wirklich sehr, sehr knapp.

Zum Allgemeinen Teil des BGB gibt es viele gute Lehrbücher, aber Rüthers/Stadler ist besonders empfehlenswert.
Habe es gerade bestellt! :)
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von jura_student »

Tibor hat geschrieben:http://juraschema.de
bezüglich der Seite die verlinkt hast hab ich eine Frage.

http://juraschema.de/?thema=zr_widVerbr unter folgendem Schema steht das der ratenlieferungsvertrag in § 505 steht jedoch steht er bei mir in § 510 ..

Das BGB was ich gerade habe is von 2012 kann es daran liegen oder mach ich irgendein Fehler?

](*,) ](*,)
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von immer locker bleiben »

jura_student hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:http://juraschema.de
bezüglich der Seite die verlinkt hast hab ich eine Frage.

http://juraschema.de/?thema=zr_widVerbr unter folgendem Schema steht das der ratenlieferungsvertrag in § 505 steht jedoch steht er bei mir in § 510 ..

Das BGB was ich gerade habe is von 2012 kann es daran liegen oder mach ich irgendein Fehler?

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Die Widerrufsrechte und div. Verbraucherschutzvorschriften sind zum 13.06.2014 und dann noch mal bei Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-RL zum 21.03.2106 durcheinander gewirbelt worden, da kommst Du mit einem älteren BGB nicht weit.
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Re: Rückgewähr ?

Beitrag von Muirne »

Kauf dir mal ein neues Gesetz für 5 Euro und bevor du dich auf ein Lehrbuch festlegst, geh mal einen Tag in die Bibliothek und schau dir alle an, die es da gibt. Und dann schaust du mal, welches dich von der Aufmachung, Struktur und Schreibe am meisten anspricht. Das ist gut investierte Zeit.

Ich habe in meinem ganzen Studium kein Lehrbuch gelesen und konnte mich dazu auch nicht motivieren, insofern ist auch das eine Sache, die man rausfinden muss, für sich.
Skripte würde ich aber als alleinige Erkenntnisquelle, wie oben gesagt, auch nicht empfehlen, das ist zum Wiederholen für manche Leute vielleicht geeignet (für mich auch nicht).
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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