Hallo,
ich habe eine Frage zum § 356 IV 1 BGB. Darin geht es darum, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn eine Dienstleistung bereits
vollständig erbracht wurde.
Folgendes Problem: Der Verbraucher gibt eine Widerrufserklärung an den Unternehmer ab. Zu diesem Zeitpunkt hat der Unternehmer
die Leistung nicht vollständig erbracht. Kurze Zeit NACH der Widerrufserklärung erbringt er die Leistung komplett. Gilt die
Leistung damit als vollständig erbracht gem. § 356 IV 1 BGB!?
Mein Problem ist, dass kein Zeitpunkt in § 356 IV 1 BGB angegeben ist, der maßgeblich ist. Logisch wäre für mich, dass die Leistung
VOR dem Widerruf erbracht sein muss, damit § 356 IV 1 BGB greift. Es wundert mich aber, dass nichts dergleichen dort steht?
LG
Ausschluss des Widerrufsrechts § 356 IV
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Re: Ausschluss des Widerrufsrechts § 356 IV
Ein wenig riecht das ja nach Hausarbeit, aber gut: Mit der vollständigen Erbringung ist nichts anderes als die Erfüllung i.S.d. § 362 I BGB gemeint.
Sobald ein ordnungsgemäßer Widerruf erfolgt ist (Zugang?), kann der entsprechende Vertag aber nicht mehr erfüllt werden, weil der Verbraucher an seine WE nicht mehr gebunden ist (vgl. § 355 I 1 BGB). Das hielt der Gesetzgeber wohl für so selbstverständlich, dass er es schlicht vorausgesetzt hat.
Sobald ein ordnungsgemäßer Widerruf erfolgt ist (Zugang?), kann der entsprechende Vertag aber nicht mehr erfüllt werden, weil der Verbraucher an seine WE nicht mehr gebunden ist (vgl. § 355 I 1 BGB). Das hielt der Gesetzgeber wohl für so selbstverständlich, dass er es schlicht vorausgesetzt hat.
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