Zugang einer mündlichen Willenserklärung unter Abwesenden2.0

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faktischerVertrag
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Zugang einer mündlichen Willenserklärung unter Abwesenden2.0

Beitrag von faktischerVertrag »

Hallo nochmal,
mein erster Beitrag ist zu unrecht gesperrt worden. Ich sitze an keiner Hausarbeit, sondern befinde mich in der Examensvorbereitung. Insofern sollte man nicht voreilig handeln, nur weil im Laufe der Fragestellung der Begriff "Erklärungsbote" auftaucht. Polemische Äußerungen sind auch nicht gerade hilfreich.

ich versuche das abstrakte Problem mal anders darzustellen:

Es gibt ja empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden bereits mit der Abgabe wirksam.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit Abgabe und Zugang wirksam. Weiter gibt es empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Anwesenden und solche unter Abwesenden. In beiden Fällen können diese Willenserklärungen sowohl in mündlicher, als auch in schriftlicher Form vorliegen.

Für mich geht es jetzt in erster Linie darum, in allen vier Fällen (mündlich/schriftlich jeweils unter Anwesenden und unter Abwesenden) herauszuarbeiten, wann die Abgabe und wann der Zugang vorliegt.

So in etwa sieht das dann bei mir aus:

WE unter Anwesenden
mündlich:
Abgabe (+), wenn die Erklärung so geäußert wird, dass der Anwesende in der Lage ist, sie zu verstehen.
Zugang (problematisch) - Vernehmungstheorien (h.M.: Eine WE unter Anwesenden geht zu, wenn sie vernommen ist und der Erklärende annehmen darf, dass sie verstanden wurde).

schriftlich:
Abgabe (+), bei Übergabe der Erklärung an den Empfänger.
Zugang (+), regelmäßig mit Übergabe.

Das ist hier soweit alles klar. Jetzt kommen wir zur WE unter Abwesenden. Hier bereitet mir die Handhabung des Zugangs Probleme.

WE unter Abwesenden
mündlich (z. B. durch Einschalten eines Erklärungsboten):
Abgabe (+), bei Entäußerung der WE gegenüber dem Boten und der Weisung zur Übermittlung an den Empfänger.

Soweit ist alles klar.

Und jetzt steht beim Zugang:

Zugang (+), wenn sich der Bote so entäußert, dass er annehmen darf, der Empfänger habe ihn verstanden.

In dem Skript wird also einfach die Lösung der h. M. des Zugangsproblems der mündlichen Willenserklärung unter Anwesenden auf den mündlichen Zugang unter Abwesenden angewendet, ohne dass das jedoch problematisiert wird. Wieso gibt es hier nicht auch einen Hinweis auf die Vernehmungstheorien?

Meine Frage ist also: Ist das klassische Zugangsproblem der mündlichen Willenserklärung unter Anwesenden nicht auch ein Problem des Zugangs der mündlichen Willenserklärung unter Abwesenden?

Danke im Voraus, ich hoffe es ist einigermaßen nachvollziehbar.
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Justitian
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Re: Zugang einer mündlichen Willenserklärung unter Abwesende

Beitrag von Justitian »

Entfaltet die erste Sperrung nicht Tatbestandswirkung für Ersatzbeiträge?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Tibor
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Re: Zugang einer mündlichen Willenserklärung unter Abwesende

Beitrag von Tibor »

Sozusagen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine Hausarbeitenbesprechung, weil es eben der dritte Botenfall binnen weniger Tage ist. Der Anscheinsbeweis kann natürlich mit substantiiertem Vortrag erschüttert werden; die einfache Behauptung genügt diesen Anforderungen nicht (st. Forensitte).
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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