Besserstellung Vertragsschluss
Moderator: Verwaltung
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Besserstellung Vertragsschluss
Guten Abend Leute,
ich weiß leider nicht genau wie es heißt, was ich suche. Es geht darum, dass man jemanden so stellt wie er es eigentlich wollte, so dass ein Vertrag nicht anfechtbar ist. Besserstellung(?), ist die gesetzlich irgendwo normiert? Gilt das ganze dann als neuer Vertrag?
Ich meine sowas sowohl im Brocks als auch einen solchen Fall im Fallaq- Buch gelesen zu haben, die ich aber aktuell nicht bei mir habe.
ich weiß leider nicht genau wie es heißt, was ich suche. Es geht darum, dass man jemanden so stellt wie er es eigentlich wollte, so dass ein Vertrag nicht anfechtbar ist. Besserstellung(?), ist die gesetzlich irgendwo normiert? Gilt das ganze dann als neuer Vertrag?
Ich meine sowas sowohl im Brocks als auch einen solchen Fall im Fallaq- Buch gelesen zu haben, die ich aber aktuell nicht bei mir habe.
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Du meinst vermutlich den Fall, dass jemand (d.h. der Anfechtungsgegner) bei einem anfechtbaren Rechtsgeschäft erklärt, das Rechtsgeschäft mit dem eigentlich beabsichtigten Inhalt gelten zu lassen. Dann wird das Anfechtungsrecht insoweit begrenzt.
Das ist ein Fall des § 242 BGB.
Das ist ein Fall des § 242 BGB.
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Ich denke schon, dass es das ist.
Also beispielsweise: A kauft bei Händler B ein, will eine Ware Kaufen sagt ich nehme 500 von diesen und irgendwann stellt sich heraus, dass B 50 verstanden hat. Das stellt sich dann heraus und A ist aber doch mit den 50 einverstanden.
Ist etwas verschwurbelt geschrieben, tut mir leid. Ich hoffe, es ist deutlich was ich meine. Wäre so etwas denn immer noch ein einzelner Vertrag?
Also beispielsweise: A kauft bei Händler B ein, will eine Ware Kaufen sagt ich nehme 500 von diesen und irgendwann stellt sich heraus, dass B 50 verstanden hat. Das stellt sich dann heraus und A ist aber doch mit den 50 einverstanden.
Ist etwas verschwurbelt geschrieben, tut mir leid. Ich hoffe, es ist deutlich was ich meine. Wäre so etwas denn immer noch ein einzelner Vertrag?
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Das ist ein etwas ungewöhnlicher Fall. Normalerweise wäre es wohl eher so, dass A zu viel bestellt und deshalb eine Anfechtung im Raum steht.
Letztlich wäre das aber auch ein Fall von § 242 BGB, der es B unmöglich machen würde, den Vertrag auch hinsichtlich der 50 Stück anzufechten. Dabei ginge es auch nur um einen einzelnen Vertrag.
Letztlich wäre das aber auch ein Fall von § 242 BGB, der es B unmöglich machen würde, den Vertrag auch hinsichtlich der 50 Stück anzufechten. Dabei ginge es auch nur um einen einzelnen Vertrag.
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Oder - lebensnäher -
Elektronikhändler M bestellt bei Importeur V 1000 Smartphones von Samsung. V versteht aber "Sony" (oder die Marke überhaupt nicht) und liefert daher Sony-Smartphones.
Wenn jetzt M sich doch mit 1000 Sony-Smartphones zufriedengibt, dann kommt bei Anfechtung §242 (dolo agit oder welcher Aspekt eigentlich?) ins Spiel.
Elektronikhändler M bestellt bei Importeur V 1000 Smartphones von Samsung. V versteht aber "Sony" (oder die Marke überhaupt nicht) und liefert daher Sony-Smartphones.
Wenn jetzt M sich doch mit 1000 Sony-Smartphones zufriedengibt, dann kommt bei Anfechtung §242 (dolo agit oder welcher Aspekt eigentlich?) ins Spiel.
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Ist das nicht ein Fall des § 144 BGB?
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Nein, denn § 144 BGB gilt nur für den Anfechtungsberechtigten (der auf sein Anfechtungsrecht "verzichtet"). In den hier interessierenden Fällen erklärt aber der Anfechtungsgegner, dass er das Geschäft so gelten lassen will.
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Hier: venire contra factum propriumStudiVader315226 hat geschrieben: dann kommt bei Anfechtung §242 (dolo agit oder welcher Aspekt eigentlich?) ins Spiel.
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Und in einem Gutachten würde man dann im Punkt Anfechtungsgrund mit Verweis auf § 242 ablehnen?
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Nein. Ein Anfechtungsgrund liegt auch vor. Der Anfechtungsgegner hat in diesem Fall aber ein Wahlrecht ob er die Anfechtung komplett durchgehen lässt und nach § 122 ggf. noch c.i.c vorgeht, oder ob er den Anfechtungsberechtigten am tatsächlich gewollten festhalten will. Je nachdem kann es für den Anfechtungsgegner auch sinnvoll sein, die Anfechtung voll durchgehen zu lassen und sich nicht auf § 242 zu berufen, weil er über die c.i.c ohne "Restvertrag" ggf. wirtschaftlich besser steht. Müsste man dann im konkreten Fall ausrechnen, welches Vorgehen sinnvoll ist. Die c.i.c geht natürlich auch noch wenn sich der Anfechtungsgegner auf § 242 beruft und seinen Vertragspartner am wirklich gewollten festhalten will (in dieser Höhe hat er dann aber keinen Schaden). Lässt er die Anfechtung komplett durchgehen hat er natürlich auch einen höheren Schaden, gleichwohl kann das wirtschaftlich trotzdem nicht sinnvoll sein (kommt auf den Einzelfall an).
Das Problem könntest Du wohl am sinnvollsten nach der Anfechtungsprüfung aufwerfen und diskutieren. Also die Anfechtung voll durchprüfen, bejahen, und dann die Frage aufwerfen ob sich der Anfechtungsberechtigte wegen § 242 am wirklich gewollten festhalten lassen muss.
Das Problem könntest Du wohl am sinnvollsten nach der Anfechtungsprüfung aufwerfen und diskutieren. Also die Anfechtung voll durchprüfen, bejahen, und dann die Frage aufwerfen ob sich der Anfechtungsberechtigte wegen § 242 am wirklich gewollten festhalten lassen muss.
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Re: Besserstellung Vertragsschluss
Ja, man sollte die Anfechtung erst einmal ganz normal durchprüfen. Der Anfechtungsgrund wird als solcher durch § 242 BGB nicht berührt.
Nachdem man alles wie üblich geprüft hat, schreibt man dann etwas in der Art: "Die Anfechtung könnte aber nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, soweit...".
Nachdem man alles wie üblich geprüft hat, schreibt man dann etwas in der Art: "Die Anfechtung könnte aber nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, soweit...".
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