Guten Abend,
ich bin es mal wieder. Tut mir leid, aber ich verstehe ein paar einfache Dinge in BGB nicht und ich habe relativ bald Prüfungen.
Es geht darum, wie man erkennt was genau der Handelnde will, also Anfechtung, Unmöglichkeit oder Rücktritt. Und wie unterscheiden sich die Rechte von Käufer und Verkäufer? In den meisten Fällen sagt ein Sachverhalt ja nur so etwas wie: ,,will das Geschäft nicht so gegen sich gelten lassen...", ,,verweigert aufgrund von..." Verzeiht mir meine laienhaften Worte, ich versuche es mal so wiederzugeben, wie ich es verstanden habe.
Also bei einem Rücktritt nach § 437 möchte der Käufer ja den Vertrag rückabwickeln. Also wird der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Das heißt Kaufsache und Kaufpreis gehen zurück an ihren ursprünglichen Besitzer. Also müssen doch schon Sache und Geld den Besitzer gewechselt haben, oder?
Die Anfechtung ist mir grundsätzlich auch klar. Der Vertrag wird durch eine erfolgreiche Anfechtung ex tunc nichtig, sowie kenne ich die Voraussetzungen. Obwohl ein Verkäufer glaube ich unter bestimmten Umständen doch nicht anfechten darf?
Unmöglichkeit ist mir mittlerweile auch bekannt. Auch wenn im Fallaq- Fallbuch nie der 311a vorkam?
Wie in meiner Anfangsfrage geschildert, verstehe ich einfach nicht wie ich diese drei Fälle unterscheiden kann. Ich kann mir ja gut vorstellen, dass es Sachverhalte gibt, wo es sich im Prinzip nicht unterscheiden lässt. Wen jemand die Übergabe verweigert, will er dann anfechten, gibt es doch einen Rücktritt oder ist es eine Unmöglichkeit?
Abgrenzung Anfechtung - Rücktritt - Unmöglichkeit
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Re: Abgrenzung Anfechtung - Rücktritt - Unmöglichkeit
Nein. § 437 BGB ist ohnehin nur eine Verweisvorschrift. Die Rechtsfolgen eines Rücktritts ergeben sich immer aus § 346 I BGB. Ist noch kein Geld geflossen, führt die Norm zum Erlöschen des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung und Abnahme (§ 433 II BGB) und umgekehrt des Anspruchs auf Verschaffung der Sache in mangelfreiem Zustand (§ 433 I BGB).Zenon hat geschrieben:Also bei einem Rücktritt nach § 437 möchte der Käufer ja den Vertrag rückabwickeln. Also wird der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Das heißt Kaufsache und Kaufpreis gehen zurück an ihren ursprünglichen Besitzer. Also müssen doch schon Sache und Geld den Besitzer gewechselt haben, oder?
Das gilt grundsätzlich für beide Seiten, sofern dadurch das Gewährleistungsrecht (vgl. § 437 BGB) unterlaufen werden würde. Anders gesagt: Der Käufer soll nicht wegen eines schlichten Sachmangels (§ 434 BGB) anfechten können, aber auch der Verkäufer soll sich nicht mit der Anfechtung seiner Haftung für Sachmängel entziehen können.Die Anfechtung ist mir grundsätzlich auch klar. Der Vertrag wird durch eine erfolgreiche Anfechtung ex tunc nichtig, sowie kenne ich die Voraussetzungen. Obwohl ein Verkäufer glaube ich unter bestimmten Umständen doch nicht anfechten darf?
Man muss das im Einzelfall über Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermitteln. In vielen Fällen ist es aber auch so, dass man die Anfechtung lediglich anprüft und dann feststellt, dass sie letztlich ohnehin nicht durchgehen würde, weil das Gewährleistungsrecht vorrangig ist (oder die Voraussetzungen schlicht nicht vorliegen). Dann kann die "Lösungserklärung" im Ergebnis sowieso nur als Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) gewertet werden.Wie in meiner Anfangsfrage geschildert, verstehe ich einfach nicht wie ich diese drei Fälle unterscheiden kann. Ich kann mir ja gut vorstellen, dass es Sachverhalte gibt, wo es sich im Prinzip nicht unterscheiden lässt. Wen jemand die Übergabe verweigert, will er dann anfechten, gibt es doch einen Rücktritt oder ist es eine Unmöglichkeit?
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