Anfechtung Kaufvertrag, § 985 zu §812

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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ARistocal2134
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Anfechtung Kaufvertrag, § 985 zu §812

Beitrag von ARistocal2134 »

GUten Tag zusammen, sitze hier gerade an einem Fall und bin sehr verwirrt. Hoffe es kann mir jemand einen kleinen Denkanstoß geben ;)
Ich hab das Gefühl den ganzen Fall etwas verkompliziert zu haben.

Alex (A) kauft von Bernd (B) eine alte Münze für 10 Euro, von der B denk es handel sich lediglich um " Schrott".
A ist nebenbei Sammler von Antiquitäten, wobei nicht explizit erwähnt wird, dass er mehr über die Münze weiß, sondern er lediglich denkt die Münze würde seine Sammlung gut ergänzen. ( ich schließe hier einfach mal den doppelten Irrtum aus, folglich auch eine eventuelle Prüfung des § 313 BGB)
Der Kauf wird abgeschlossen, die Übereignung findet statt. Am nächsten Tag erfährt B von seinem Opa, dass es sich bei der Münze um eine sehr wertvolle und alte Münze handelt, welche unter Sammlern einen Wert von 1.000 Euro hat.
B wendet sich umgehend and A und verlangt die Münze von ihm zurück, er hätte sie niemals verkauft, hätte er von ihrem Wert gewusst.
Die Frage lautet nun, ob B Anspruch auf Herausgabe der Münze hat?

Ich habe zunächst mit § 985 begonnen, geprüft und festegestellt das es zu einer Einigung der beiden kam.
Diese aber möglicherweise rückwirkend unwirksam ist, sofern sie wirksam angefochten wird.
Angenommen es handelt sich um einen Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB, da der Wert der Münze durch ihr Alter und ihre Herkunft bestimmt wird, so spielen diese Punkte doch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keine Rolle oder?
B wollte zu diesem Zeitpunkt diese konkrete Münze verkaufen, deren Eigenschaften waren nicht Gegenstand der Erklärung.
Aufgrund des Abstraktionsprinzips, kann sich sein Irren auch nicht auf die dingliche Erklärung ausbreiten richtig? Folglich käme eine Rückgabe nach § 985 nicht in Frage.
Eine Anfechtung ist demnach nichtig, sowohl für das Verpflichtungs sowie das Verfügungsgeschäft oder ?

Was ich, sollte es soweit zutreffend sein, nicht verstehe ist, ob ich bei nachfolgender Prüfung des § 812 Abs.1 S.1 zu einem anderen Ergebnis kommen würde?
Ein Kollege von mir hat dort eine Anfechtung bejaht, § 313 ausgeschlossen.

Ich hoffe mein Text ist verständlich geschrieben, komme grad aus der Frühschicht und naja.. bin geistig nicht ganz auf der Höhe.

Danke im Vorraus für Antworten.
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Tibor
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Re: Anfechtung Kaufvertrag, § 985 zu §812

Beitrag von Tibor »

Das ist doch eine Hausarbeit, oder?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
ARistocal2134
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Re: Anfechtung Kaufvertrag, § 985 zu §812

Beitrag von ARistocal2134 »

Das ist ein Teil, ich glaub aus einer Probeklausur, mein Kumpel bereitet sich zur zeit aufs Examen vor
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