Ausschließlich Vermächtnisnehmer

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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dosenbaer
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Ausschließlich Vermächtnisnehmer

Beitrag von dosenbaer »

Ist es möglich, im Testament nur Vermächtnisnehmer einzusetzen?

Also: Erblasser E schreibt ein Testament in dem er korrekt und eindeutig darlegt, dass ihm juristisch der Unterschied Erbe <-> Vermächtnisnehmer geläufig ist. E hat 200.000 € Vermögen und setzt vier Bekannte zu Vermächtnisnehmern je 50.000 € ein.

Für § 2087 I BGB als Auslegungsregel ist hier gerade kein Platz. Dies hätte demnach zur Folge, dass der Fiskus sozusagen in die entleerte Hülle eintritt, § 1936 (u.U. 1938), 1966 BGB und nachdem die vier Vermächtnisnehmer ihre Ansprüche geltend gemacht haben darüber hinaus für die Ansprüche Dritter aus § 1967, 1968 BGB haftet, während die Vermächtnisnehmer in den Genuss des Nachlasses kommen.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass es dagegen keine gesetzliche Regel (oder zumindest eine Regressmöglichkeit des Fiskus) gibt, stehe aber gerade auf dem Schlauch.

EDIT: gesetzliche Erbfolge über Abkömmlinge, Verwandte, § 1924ff. BGB geht im Fall ins Leere bzw. wurden alle enterbt.
Honigkuchenpferd
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Re: Ausschließlich Vermächtnisnehmer

Beitrag von Honigkuchenpferd »

M.E. ist diese Gestaltung zulässig. Das Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB besteht gerade, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu ermöglichen.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Nachlass durch Vermächtnisse vollständig zu erschöpfen (vgl. § 1992 BGB). Für den Staat kann hier nichts anderes gelten als für eine Privatperson, ihm ist aber die Ausschlagung nicht möglich (§ 1942 II BGB). Es ist auch zu bedenken, dass der Staat aufgrund von § 2160 BGB immerhin eine Erwerbschance hat, falls ein Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt.
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dosenbaer
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Re: Ausschließlich Vermächtnisnehmer

Beitrag von dosenbaer »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:M.E. ist diese Gestaltung zulässig. Das Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB besteht gerade, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu ermöglichen.
Wobei es hier ja nicht um eine Art Auffang bzw. Ausfallhaftung geht, sondern um die bewusste Aufbürdung der Risiken des Nachlasses auf den Staat.

Dies würde ja bedeuten, dass sofern die Erbmasse sich in einer absehbaren Summe bzw. flexiblen Forderung aus Sparkonto und überschaubarer Anzahl Gegenstände (z.B. mehrere wertvolle Vasen) erschöpft, eine Regelung ausschließlich in Vermächtnissen vorzuziehen wäre. Nicht dass dies undenkbar erscheint, es war nur bisher in Fallbüchern oder Skripten irgendwie nie Thema... :-k


Erst sobald die Erbmasse erheblichen Umfang in Form von Einzelposten aufweist die verkehrsfähig gehalten werden sollen, oder das Risiko aus
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Es ist auch zu bedenken, dass der Staat aufgrund von § 2160 BGB immerhin eine Erwerbschance hat, falls ein Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstirbt.
zu groß würde, würde wird die reine Vermächtnislösung unpraktikabel.
Honigkuchenpferd
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Re: Ausschließlich Vermächtnisnehmer

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Welche besonderen "Risiken" sollen das denn sein, die dem Staat aufgebürdet werden? Der Staat müsste sich ja auch sonst um völlig überschuldete Nachlässe kümmern, wenn sich kein Erbe findet oder alle ausschlagen. Aber er ist hinsichtlich der Haftung ja in vielfacher Hinsicht privilegiert, so dass die Probleme, die sich aus dieser Aufgabe ergeben, in jedem Fall in Grenzen halten.

Mir kommt es zwar auch etwas seltsam vor, den Staat zur Abwicklung der Vermächtnisse heranzuziehen, aber in diesem Fall steht er noch vergleichsweise günstig, weil er ja immerhin bei Wegfall eines Vermächtnisnehmers etwas abgreifen könnte.
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Re: Ausschließlich Vermächtnisnehmer

Beitrag von julée »

So ganz kostenlos dürfte die Nachlassverwaltung durch den Staat vermutlich allerdings nicht sein, was den Vermächtnisnehmern dann ggf. nach § 1990 BGB (mit ggf. sehr unschönen Abwicklungsproblemen) entgegen gehalten werden kann. Auch sind Vermächtnisse weniger flexibel, wenn sich der Bestand der Erbmasse zwischenzeitlich ändert - 1/4 von allem ist dagegen einfach.

Auch müsste man wohl den Staat ausdrücklich als alleinigen Erben bestimmen und alle anderen - ggf vorhandene, aber unbekannte - gesetzliche Erben enterben. Denn andernfalls wird erstmal umfangreich nach etwaigen gesetzlichen Erben gesucht. Bei meisten Menschen dürfte man spätestens bei den Abkömmlingen der Geschwister der 8 (!) Urgroßelternteile fündig werden, wobei es einigermaßen wahrscheinlich ist, dass die Recherche zumindest auch ins europäische Ausland mit ggf problematischer Urkundenlage führt (= teuer).
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dosenbaer
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Re: Ausschließlich Vermächtnisnehmer

Beitrag von dosenbaer »

julée hat geschrieben:So ganz kostenlos dürfte die Nachlassverwaltung durch den Staat vermutlich allerdings nicht sein, was den Vermächtnisnehmern dann ggf. nach § 1990 BGB (mit ggf. sehr unschönen Abwicklungsproblemen) entgegen gehalten werden kann.
Interessant, mal nachschauen.
julée hat geschrieben:Auch müsste man wohl den Staat ausdrücklich als alleinigen Erben bestimmen und alle anderen - ggf vorhandene, aber unbekannte - gesetzliche Erben enterben. Denn andernfalls wird erstmal umfangreich nach etwaigen gesetzlichen Erben gesucht. Bei meisten Menschen dürfte man spätestens bei den Abkömmlingen der Geschwister der 8 (!) Urgroßelternteile fündig werden, wobei es einigermaßen wahrscheinlich ist, dass die Recherche zumindest auch ins europäische Ausland mit ggf problematischer Urkundenlage führt (= teuer).
Klar, kein Jahrhundertthema, aber die Fallzahlen sind doch, zumindest in NRW bis 2012, gut gestiegen:
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentense ... 6-4714.pdf
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