Tibor hat geschrieben:Diese Frage haben wir gerade diskutiert. Wenn du nun noch nicht zu einer Lösung gekommen bist, dann solltest du ggf mal ein Lehrbuch zum Gesellschaftsrecht nutzen.
Ich habe schon verstanden, dass wir diese Frage gerade diskutiert haben, wollte mich aber nur nochmal vergewissern, dass du zu dem Ergebnis kommst, dass letzten Endes keine Untervertretung vorliegt, sondern dass der Dritte ganz normal ein Hauptbevollmächtiger wird. Denn ich störe mich absolut an diesem Ergebnis. Zwar ist eine KG selbst nicht handlungsfähig und wird im Rechtsverkehr von ihrem Gesellschafter vertreten. Sehr wohl kann die KG aber verklagt werden. Und die Rechtsfolgen des Geschäfts, welches der Dritte abschließt, wirken ja gerade nicht gegen den Gesellschafter sondern direkt gegen die KG. Meines Erachten spricht einiges für eine Untervertretung.
Vorkriegsjugend hat geschrieben:Mir scheinen da auch Lücken im Verständnis der Abgrenzung von gesetzlicher Vertretung und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vorzuliegen.
Mir ist schon klar, dass es sich bei der Vertretungsmacht des Gesellschafters um eine gesetzliche Vertretungsmacht handelt und dass die Vollmachterteilung gegenüber einem Dritten eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist. Aber ungeachtet dieser Tatsache wirkt das Geschäft des Dritten ja immer noch gegen die KG und Berechtigter und Verpflichteter wird nicht der Gesellschafter als Person selbst.
Also bitte entschuldigt, wenn ich darauf nochmal herumhacke, aber diese Argumentation scheint mir nicht konsequent.