Stellvertretung gemäß §§164ff. BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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juris non calculat
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Stellvertretung gemäß §§164ff. BGB

Beitrag von juris non calculat »

Hallo Forum Jurawelt :-$
Ich habe folgende Frage, inwieweit unterscheidet sich der Maßstab bezüglich der Bejahung einer Stellvertretung bei Verfügungsgeschäften und bei Verpflichtungsgeschäften? Bei der Verfügung geht es ja nur darum welcher Gegenstand an welche Person gegeben wird, beim Verpflichtungsgeschäft spielen ja Aspekte wie Eigenschaft der Sache usw. eine wichtigere Rolle, demnach müsste hier eine Stellvertretung logischerweise strengere Kriterien haben, damit man im Notfall genau weiss an wen man seine Ansprüche zu richten hat oder?
boogienat0r
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Re: Stellvertretung gemäß §§164ff. BGB

Beitrag von boogienat0r »

Es ist immer Auslegungssache und damit vom Einzelfall abhängig, ob und inwieweit (Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft) Vertretungsmacht vorliegt.

Als Pauschalformel würde mir lediglich einfallen, dass wenn jemand Vertretungsmacht für ein Verpflichtungsgeschäft erteilt hat, regelmäßig damit - ggf. konkludent - auch eine Vertretungsmacht für die Abwicklung dieses Geschäfts, z.B. den Kaufvertrag, erteilten wollte und damit auch eine Vertretungsmacht hinsichtlich des zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts notwendigen Verfügungsgeschäfts erteilt hat. Erst-Recht-Schluss - wenn der Vertreter den Vertretenen schon verpflichten können soll, warum soll er nicht auch ermächtigt sein, das ganze abwickeln zu dürfen; eine Schutzwürdigkeit besteht ja im Wesentlichen nur für das Verpflichtungsgeschäft. Deswegen ist ja z.B. gem. § 181 ein Insichgeschäft im Hinblick auf Verfügungsgeschäfte auch möglich (Ausnahme vom dortigen Verbot).

Sollte ausnahmsweise trotzdem keine Vertretungsmacht für das Verfügungsgeschäft vorliegen, ist daran zu denken, dass es sich dann um die Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 185 handelt, die nach Abs. 2 vom Berechtigten genehmigt werden kann.
"Ob dagegen aus einer Kreuzung von Mensch und Tier gezeugte Wesen (Chimären) Träger der Menschenwürde sein können , wird man mit Erleichterung als derzeit inaktuell bezeichnen können"
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