Das kannst Du so oder so entscheiden
Das Herstellungsjahr einer Sache ist auch eine Eigenschaft iSd § 119 II BGB (dazu müsste es BGH Rspr. geben). So könnte man auch dazu kommen, dass die Eigenschaft "Vorjahresmodell" ein wertbildender Faktor der Sache ist. Allerdings haftet die Eigenschaft "Vorjahresmodell" nicht unmittelbar der Sache an. Zu einem Vorjahresmodell wird die Sache ja erst durch den Umstand, dass ein neueres Modell erschienen ist. Jetzt ist eben Argumentation gefragt in welche Richtung Du gehen willst. Als Argumentationshilfe könnte vielleicht auch der Umstand dienen, dass jedes Jahr neue Smartphones der Serie veröffentlicht werden (falls das im SV tatsächlich so ist, kann auch anders sein, Apple haut ja auch nicht jedes Jahr ein neues iPhone raus, oder?). Das könnte dann eher für eine verkehrswesentliche Eigenschaft in Bezug auf "Vorjahresmodell" sprechen. Auf der anderen Seite ist § 119 II eine Ausnahmevorschrift (ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum -> restriktiv auslegen) und der BGH fordert ja auch, dass die Eigenschaft (hier dann: neustes Modell) erkennbar dem Vertrag zu Grunde gelegt wurde. Vertretbar ist sicherlich beides, auf den Marktpreis darfst Du aber nicht abstellen. Eigenschaft ist in diesem Fall immer Vorgängermodell / neustes Modell.
Ich würde den § 119 II im Ergebnis ablehnen, aber das spielt keine Rolle
