Hallo,
mir bereitet gerade die Differenzierung zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Vermögensopfern Schwierigkeiten. Ich habe einen Fall in welchem es einen Geschädigten gibt aber theoretisch zwei Verursacher, bzw jeweils eine Anspruchsgrundlage gegen zwei unterschiedliche Personen. Bei Person A wäre es § 823 und bei Person B § 536a II. Jedoch stellt sich mir das Problem, dass es bei 823 um Schadensersatz geht und bei 536a II um Aufwenungsersatz.
In dem Fall behebt der Geschädigte selbstständig den Schaden in seiner Wohnung und verlangt, dass die Reperaturkosten ersetzt werden.
Bei der Handlung des Geschädigten bin ich mir unsicher ob es ein freiwilliges oder unfreiwilliges Vermögensopfer ist (Tendenz geht zu unfreiwillig). Ich kann doch schlecht sagen, dass das Vermögensopfer unfreillig und damit ein Schaden ist, aber dann 536a II bejahen und sagen das dem Geschädigten Aufwendungsersatz zusteht? Wenn man den Schaden selbst behebt und dann das Geld für die Reperatur haben möchte ist das eigentlich für mich eher eine Aufwendung, aber andererseits entsteht auch ein (Vermögens-)schaden durch die Reperaturkosten welche der Geschädigte selber ausführt
Abgrenzung freiwilliges und unfreiwilliges Vermögensopfer
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Re: Abgrenzung freiwilliges und unfreiwilliges Vermögensopfe
Da sehe ich kein Problem. Sofern der Anspruch gegen den Schädiger aus § 823 Abs. 1 BGB besteht, kann nach § 249 Abs. 2 BGB Ersatz der Wiederherstellungskosten verlangt werden. Dass die Wiederherstellung auf einem Willensentschluss des Geschädigten beruht, ändert nichts an der Einordnung als Schaden. Besteht daneben eine Pflicht des Vermieters den durch die Schädigung entstandenen Mangel zu beseitigen, so kann der Geschädigte ggf. von diesem Ersatz der Wiederherstellungskosten verlangen über § 536a Abs. 2 BGB.
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