Wenn erfolgreich nach § 142 angefochten wird, entfällt ja im Regelfall so wie ich das verstanden habe der Rechtsgrund ex tunc.
Jetzt hab ich aber gelesen das dies im Bereicherungsrecht strittig ist, und der Rechtsgrund bei der anderen Ansicht eben nur wegfällt.
Unter welchen Voraussetzungen kommt welche Folge in Betracht?
Danke
Frage zum Bereicherungsanspruch
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Frage zum Bereicherungsanspruch
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Re: Frage zum Bereicherungsanspruch
Das ist eigentlich ganz banal. Manche Leute wenden wegen der ex-tunc-Wirkung der Anfechtung nach § 142 I BGB die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB an (h.M.). Andere wollen § 812 I 2 Alt. 1 BGB anwenden, weil die rechtliche Verpflichtung ja einmal bestanden habe und dann nur durch die Anfechtung "weggefallen" sei.
Es geht also im Wesentlichen nur um einen dogmatischen Streit über die Prämissen. Allerdings kann er Folgen mit Blick auf die Frage haben, welche Kondiktionsausschlüsse anzuwenden sind (vgl. §§ 814 ff. BGB).
Es geht also im Wesentlichen nur um einen dogmatischen Streit über die Prämissen. Allerdings kann er Folgen mit Blick auf die Frage haben, welche Kondiktionsausschlüsse anzuwenden sind (vgl. §§ 814 ff. BGB).
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Re: Frage zum Bereicherungsanspruch
Danke für deine schnellen und hilfreichen Antworten !!
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