Abend zusammen,
eine ähnliche Frage habe ich bereits gestellt. Es geht um den Fall, dass eine Unmöglichkeit im Schuldnerverzug eintritt. Also Beispielsweise A und B verabreden zu einem bestimmten Termin Ware zu liefern. B (Händler) verwiegert jedoch die Übergabe der Ware und in der Nacht brennt dessen Lager ab. Ist das denn ein ,,reiner" Schuldnerverzug oder handelt es sich um eine Pflichtverletzung des B? Wie genau würde man dies denn noun prüfen? Ich weiß, es gibt einen Schadensersatz wegen Verzögerung, ist der dann automatisch einschlägig?
mit freundlichen Grüßen
Unmöglichkeit im Schuldnerverzug
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 17
- Registriert: Donnerstag 16. Februar 2017, 20:29
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Unmöglichkeit im Schuldnerverzug
Deine Fragen sind manchmal etwas unglücklich gestellt. Was man prüft, hängt davon ab, wer was von wem will.
In deinem Fall dürfte ein Anspruch des A gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 BGB naheliegend sein (unterstellt, es ist mit dem Untergang der Ware wirklich Unmöglichkeit eingetreten). Die Pflichtverletzung liegt dann (zumindest primär) in der endgültigen Nichtleistung. Diese hat der Schuldner, der sich im Verzug der Leistung befindet, grundsätzlich selbst bei Zufall zu vertreten (§ 287 S. 2 BGB).
Denkbar ist aber auch, dass A wegen der Verzögerung der ursprünglichen Leistung Schadensersatzansprüche geltend machen möchte (§§ 280 I, II, 286 BGB). Diese haben aber mit dem späteren Untergang der Sache nichts zu tun.
In deinem Fall dürfte ein Anspruch des A gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 BGB naheliegend sein (unterstellt, es ist mit dem Untergang der Ware wirklich Unmöglichkeit eingetreten). Die Pflichtverletzung liegt dann (zumindest primär) in der endgültigen Nichtleistung. Diese hat der Schuldner, der sich im Verzug der Leistung befindet, grundsätzlich selbst bei Zufall zu vertreten (§ 287 S. 2 BGB).
Denkbar ist aber auch, dass A wegen der Verzögerung der ursprünglichen Leistung Schadensersatzansprüche geltend machen möchte (§§ 280 I, II, 286 BGB). Diese haben aber mit dem späteren Untergang der Sache nichts zu tun.
"Honey, I forgot to duck."